Feuerungsverordnung (FeuVO) *) Vom 31. Januar 2006 § 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
(1)1 Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
- Holzpellets von mehr als 10 000 l,
- sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15 000 kg,
- Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5 000 l oder
- Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. 2 Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100 000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6 500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30 000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
(2)1 Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. 2 Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. 3 Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3)Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
- gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und
- an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein.
(4)Brennstofflagerräume für Flüssiggas
- müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,
- dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
- dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
- dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,
- müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "FLÜSSIGGASANLAGE" gekennzeichnet sein und
- dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
- Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom
- Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.
(5)Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Absatz 4 Nr. 6 entsprechend. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 116 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000490ENN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FeuV_BE_!_11