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§ 11 FeuVO Landesnorm Berlin - Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 31. Januar 2006 gültig ab: 11.02.2006 gülti

Feuerungsverordnung (FeuVO) *) Vom 31. Januar 2006 § 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

(1)1 Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
  1. Holzpellets von mehr als 10 000 l,
  2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15 000 kg,
  3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5 000 l oder
  4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. 2 Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100 000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6 500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30 000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
(2)1 Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. 2 Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. 3 Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3)Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
  1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und
  2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein.
(4)Brennstofflagerräume für Flüssiggas
  1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,
  2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
  3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
  4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,
  5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "FLÜSSIGGASANLAGE" gekennzeichnet sein und
  6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
  7. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom
  8. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.
(5)Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Absatz 4 Nr. 6 entsprechend. Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 116 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000490ENN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FeuV_BE_!_11

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