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§ 16 BauVerfV Landesnorm Berlin - Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Ei

Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung-BauVerfV) Vom 15. November 2017 § 16 Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen (1) Im vereinf

§ 66Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

In den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Liegen weder der Standsicherheitsnachweis

§ 66

Absatz 3 Satz 1 , noch eine Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 vor, wird die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Standsicherheitsnachweis

§ 66Absatz 3 Satz 1 oder die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

(2)Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin , im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin und im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Brandschutznachweis

§ 66Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen, wird im Verfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Brandschutznachweis

§ 66Absatz 3 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

(3)Im Falle der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheits- und Brandschutznachweis sowie das jeweilige Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung des Vorhabens von Baubeginn an bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. In den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt Satz 1 für die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(4)Zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vorzulegen.
(5)Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Gebäuden nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin muss die Beurteilung der Standsicherheit für die angrenzenden Gebäude nach § 61 Absatz 3 Satz 3 der Bauordnung für Berlin durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung der Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(6)Die Nachweise zur Einsparung von Energie in Gebäuden nach § 12 Absatz 2 sind vor Baubeginn zu erstellen und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 636; 2018, 147 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000492ANN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauVerfV_BE_!_16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.