Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung-BauVerfV) Vom 15. November 2017 § 19 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten (1) Die Bauaufsichtsbehörde is
t berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:
- Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
- Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers,
- Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,
- die katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer,
- die Bauvorlagen nach § 7 (Lageplan), § 8 (Bauzeichnungen) und § 9 (Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung),
- die Bauvorlagen nach § 6 (Beseitigung von Anlagen),
- das Datum des Antrags oder der Anzeige, das Eingangsdatum und das Geschäftszeichen,
- die Herstellungskosten nach DIN
- Die Bauaufsichtsbehörde hat den Übermittlungszweck festzulegen.
(2)Von den in Absatz 1 genannten Daten dürfen übermittelt werden: 1. über den Eingang eines Bauantrages oder den Eingang von Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
- a)die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
- b)die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
- c)die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle,
- d)das Statistische Landesamt,
- e)die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stelle,
- f)die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
- g)die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
- h)die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen,
- i)die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
- j)die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,
- k)die für den Verkehr mit ausländischen Vertretungen zuständige Stelle,
- l)die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
- m)die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,
- n)die Berliner Forsten,
- o)die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle, 2. über die Erteilung und den Inhalt einer Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion nach § 69 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
- a)die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
- b)die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
- c)die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
- d)das Statistische Landesamt,
- e)die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,
- f)die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen,
- g)die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle,
- h)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
- i)die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
- j)die Bauberufsgenossenschaft,
- k)die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
- l)die für die Straßenunterhaltung zuständige Stelle,
- m)die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
- n)die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,
- o)die Berliner Forsten,
- p)die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,
- q)die für die Stadtmodelle zuständige Stelle, 3. über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 an
- a)die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
- b)die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
- c)das Statistische Landesamt,
- d)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
- e)die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
- f)die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
- g)die Bauberufsgenossenschaft,
- h)die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständigen Stellen zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn,
- i)die für den Umweltschutz zuständige Stelle,
- j)die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
- k)die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
- l)die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
- m)die Berliner Forsten,
- n)die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle, 4. über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 an
- a)die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
- b)die Bauberufsgenossenschaft,
- c)die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen,
- d)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
- e)die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden,
- f)die für den Baumschutz zuständige Stelle,
- g)die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
- h)die Berliner Feuerwehr,
- i)die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
- j)die Berliner Forsten,
- k)die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle, 5. über die Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 an
- a)die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
- b)das Statistische Landesamt,
- c)die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
- d)die Bauberufsgenossenschaft,
- e)den Bezirksschornsteinfegermeister oder die Bezirksschornsteinfegermeisterin für die Inbetriebnahme,
- f)die Berliner Feuerwehr,
- g)die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
- h)die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
- i)die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,
- j)die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
- k)die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,
- l)die Berliner Forsten,
- m)die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle, 6. über die Eintragung einer Baulast Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 an
- a)die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
- b)die für die Stadtplanung zuständige Stelle, 7. über den Eingang eines Antrags auf Abgeschlossenheitsbescheinigung an die für das Umwandlungsverbot zuständige Stelle.
(3)Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 636; 2018, 147 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE0000492ANN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BauVerfV_BE_!_19