← Deutschland

Artikel 3 BörsBRZusStVtr BE Landesnorm Berlin Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu ei

Obsah (4)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4

Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden

Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen 21.03.2003 Eingangsformel 21.03.2003 Artikel 1 21.03.2003 Artikel 2 21.03.2003 Artikel 3 21.03.2003 Artikel 4 21.03.2003 Das Land Berlin und die Freie Hansestadt Bremen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Die Berliner Wertpapierbörse und die Bremer Wertpapierbörse (teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin bzw. Bremen) haben am 25. 11. 2002 in Berlin und am 04. 12. 2002 in Bremen mit Zustimmung der Börsenträger (Berliner Börse AG und Bremer Wertpapierbörse AG) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Zusammenschluss der Börsen zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse mit Sitz in Berlin und Bremen geschlossen (ABl. für Berlin 2003 S. 8; Brem. ABl. S. 825). Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Häfen, schließen zu diesem Zweck nachstehenden Staatsvertrag:

Eingangsformel Artikel 1 Die Berliner Wertpapierbörse und die Bremer Wertpapierbörse werden mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse („Wertpapierbörse Berlin-Bremen“) vereinigt. Nach Maßgabe dieses Vertrages gehen die an den Börsen bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse auf die gemeinsame Börse über und bestehen an dieser fort. Sitz der gemeinsamen Börse ist Berlin und Bremen.

Artikel 1

Artikel 2 Die Aufsicht über die Wertpapierbörse Berlin-Bremen wird von den Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen gemeinsam und einvernehmlich wahrgenommen. Die Aufsichtsbehörden wenden hierbei neben Bundesrecht das jeweils für sie geltende Landesrecht an. Bei Angelegenheiten der Börsenaufsicht, die nicht nur eine Betriebsstätte betreffen, insbesondere bei Genehmigungen, der vorläufigen Bestellung des Börsenrates sowie bei börsenrechtlichen Verordnungen und sonstigen Regelungen, werden sie tätig, nachdem sie zuvor über Anlass, Gegenstand, Inhalt und Wortlaut der von ihnen zu treffenden Maßnahmen Einigung erzielt haben. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Börsenaufsichtsbehörden.

Artikel 2Artikel 3 Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Er kann von jedem vertragschließenden Land mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Artikel 3

Artikel 4 Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. * Berlin, den

  1. Januar 2003 Bremen, den
  2. Januar 2003 Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft und Häfen Harald Wolf Josef Hattig Fußnoten *) Entsprechend der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2003 (GVBl. S. 1222) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 am 21.03.2003 in Kraft.

Artikel 4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.