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StRRefG BE Landesnorm Berlin ZWEITER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung Gesetz zur Reform str

Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin Vom 6. März 1970 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zur Reform strafrechtlicher V

orschriften des Landes Berlin vom

  1. März 1970 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin vom
  2. März 1970 01.04.1970 Eingangsformel 01.04.1970 ERSTER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts 01.04.1970 ZWEITER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung 01.04.1970 DRITTER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege 01.04.1970 VIERTER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts 01.04.1970 FÜNFTER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts 01.04.1970 SECHSTER ABSCHNITT - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts 01.04.1970 SIEBTER ABSCHNITT - Überleitung von Strafdrohungen 01.04.1970 Artikel LIX - Geltungsbereich 01.04.1970 Artikel LX - Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen 01.04.1970 Artikel LXI - Mindest- und Höchstmaße 01.04.1970 Artikel LXII - Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen 01.04.1970 Artikel LXIII - Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe 01.04.1970 ACHTER ABSCHNITT - Außerkrafttreten von Vorschriften 01.04.1970 Artikel LXIV 01.04.1970 NEUNTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften 01.04.1970 Artikel LXV - Verweisungen 01.04.1970 Artikel LXVI - Nebenfolgen einer früheren Verurteilung 01.04.1970 Artikel LXVII 01.04.1970 Artikel LXVIII - Fortgeltung von Ermächtigungen 01.04.1970 Artikel LXIX - Bekanntmachung von Neufassungen 01.04.1970 Artikel LXX - Inkrafttreten 01.04.1970 Inhaltsübersicht Artikel Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts I Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung II-XXVIII Dritter Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege XXIX-XXXIII Vierter Abschnitt Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts XXXIV-XXXV Fünfter Abschnitt Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts XXXVI-LVII Sechster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts LVIII Siebter Abschnitt Überleitung von Strafdrohungen LIX-LXIII Achter Abschnitt Außerkrafttreten von Vorschriften LXIV Neunter Abschnitt Schlußvorschriften LXV-LXX Das Abgeordetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel ERSTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts ZWEITER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung DRITTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege VIERTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts FÜNFTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts SECHSTER ABSCHNITT Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts SIEBTER ABSCHNITT Überleitung von Strafdrohungen Artikel LIX Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Strafdrohungen des Berliner Landesrechts, soweit sie durch dieses Gesetz nicht besonders geändert werden. zur Einzelansicht Artikel LIX Artikel LX Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen Ist für Vergehen oder Übertretungen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafen Freiheitsstrafe. zur Einzelansicht Artikel LX Artikel LXI Mindest- und Höchstmaße

(1)Ist Gefängnis ohne besonderes Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen.
(2)Ist Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt. zur Einzelansicht Artikel LXI Artikel LXII Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen Sind Gefängnis oder Haft wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Höchst- oder Mindestmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit Artikel LXI Abs. 1 Satz 1 nichts anderes bestimmt. zur Einzelansicht Artikel LXII Artikel LXIII Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, werden aufgehoben. zur Einzelansicht Artikel LXIII ACHTER ABSCHNITT Außerkrafttreten von Vorschriften Artikel LXIV Es treten außer Kraft:
  1. Die §§6 bis 8 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom
  2. Dezember 1932 (RGBl. I S. 548);
  3. die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen (KartVeröffVO) vom
  4. Februar 1940 (RGBl. I S. 294), geändert durch Verordnung vom
  5. Februar 1944 (RGBl. I S.57);
  6. die Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom
  7. August 1917 (RGBl. I S. 683);
  8. die Verordnung zum Schutze des heimischen Kulturgutes vom
  9. März 1944 (RGBl. I S.65);
  10. das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom
  11. März 1856 (GVBl. Sb. I 452-1);
  12. Artikel 6 § 3 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom
  13. September 1899 (GVBl. Sb. I 400-1);
  14. das Brieftaubengesetz vom
  15. Oktober 1938 (RGBl. I S.1335);
  16. die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom
  17. November 1938 (RGB1.I S. 1749);
  18. die Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom
  19. November 1939 (RGBl. I S. 2129);
  20. die Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom
  21. Mai 1940 (RGBl. I S. 808);
  22. die Vierte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Brieftaubengesetzes vom
  23. Mai 1942 (RGBl. I S. 345);
  24. die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden in den nicht im Eigentum des Reichs oder der Länder stehenden Waldungen vom
  25. Juni 1937 (RGBl. I S. 721). zur Einzelansicht Artikel LXIV NEUNTER ABSCHNITT Schlußvorschriften Artikel LXV Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften. zur Einzelansicht Artikel LXV Artikel LXVI Nebenfolgen einer früheren Verurteilung Ist vor dem
  26. April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer solchen Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom
  27. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist. zur Einzelansicht Artikel LXVI Artikel LXVII Soweit sich die Fristen der Verfolgungsverjährung nach neuem Recht verkürzen, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre. zur Einzelansicht Artikel LXVII Artikel LXVIII Fortgeltung von Ermächtigungen Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch dieses Gesetz geändert werden, können vom Verordnungsgeber im Rahmen der bestehenden Rechtssetzungsermächtigungen geändert oder aufgehoben werden. zur Einzelansicht Artikel LXVIII Artikel LXIX Bekanntmachung von Neufassungen Die zuständigen Mitglieder des Senats werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Rechtsverordnungen in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts und überholte Begriffe zu bereinigen. zur Einzelansicht Artikel LXIX Artikel LXX Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am
  28. April 1970 in Kraft. zur Einzelansicht Artikel LXX

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.