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§ 3 BRAOBefÜtrV BE 2012 Landesnorm Berlin Zweite Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 23. A

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 23. August 2012 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Zweite Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom

  1. August 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Zweite Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom
  2. August 2012 03.10.2012 Eingangsformel 03.10.2012 § 1 03.10.2012 § 2 03.10.2012 § 3 03.10.2012 Auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom
  4. Juli 2012 (GVBl. S. 246) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Kammergerichts werden in Bezug auf das Anwaltsgericht Berlin und den Anwaltsgerichtshof Berlin die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) übertragen:
  1. die Dienstaufsicht über das Anwaltsgericht (§ 92 Absatz 3 BRAO) und den Anwaltsgerichtshof (§ 100 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Absatz 3 BRAO),
  2. die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts (§ 94 Absatz 2 Satz 1 BRAO) und die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs, die Rechtsanwälte sind (§ 103 Absatz 1 BRAO),
  3. die Ernennung der Vorsitzenden der Kammern des Anwaltsgerichts und des oder der geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts (§ 93 Absatz 1 in Verbindung mit § 94 Absatz 2 BRAO),
  4. die Ernennung der Vorsitzenden der Senate des Anwaltsgerichtshofs und die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten des Anwaltsgerichtshofs (§ 101 Absatz 3 in Verbindung mit § 103 Absatz 1 BRAO),
  5. die Bestellung der berufsrichterlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs (§ 102 Absatz 1 Satz 1 BRAO),
  6. die Antragstellung auf Amtsenthebung gemäß § 95 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 BRAO sowie § 103 Absatz 4 in Verbindung mit § 95 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 BRAO,
  7. die Entlassung aus dem Amt gemäß § 95 Absatz 3 BRAO sowie gemäß § 103 Absatz 4 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 BRAO,
  8. die Befugnisse der Landesjustizverwaltung gemäß §§ 97 und 105 Absatz 1 BRAO, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
  9. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichts (§ 98 Absatz 4 Satz 2 BRAO) und des Anwaltsgerichtshofs (§ 105 Absatz 2 BRAO).
(2)Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 bedürfen der Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung.

§ 1

§ 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts führt die Verfahren nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 in der Lage fort, in der sie sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung befinden.

§ 2

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.