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§ 2 HuGRMaschFV BE Landesnorm Berlin - Anlegung der maschinell geführten Register Verordnung über die maschinelle Führung des Handels-, Partnerschafts

Obsah (7)§ 8a§ 9a§ 125§ 156§ 5§ 55a§ 79

Verordnung über die maschinelle Führung

Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters Vom 2. Oktober 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung über die maschinelle Führung

Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters vom 2. Oktober 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die maschinelle Führung

Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters vom 2. Oktober 2003 19.10.2003 Eingangsformel 19.10.2003 § 1 - Maschinelle Registerführung 19.10.2003 § 2 - Anlegung der maschinell geführten Register 19.10.2003 § 3 - Einreichung von Schriftstücken in maschinell verarbeitbarer Form 19.10.2003 § 4 - Übermittlung von Daten aus den maschinell geführten Registern an andere Amtsgerichte 19.10.2003 § 5 - Abrufverfahren 19.10.2003 § 6 - Ersatzregister 19.10.2003 § 7 - Inkrafttreten 19.10.2003 Auf Grund

§ 8aAbs.

1 Satz 1 und 3,

§ 9aAbs.

4 Satz 3

Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5

Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412),

§ 125Abs.

2 Satz 1

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26

Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) auch in Verbindung mit § 160b Abs. 1 Satz 2

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

§ 156Abs.

1 Satz 1

Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 4

Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 1 und 3, § 9a Abs. 4 Satz 3

Handelsgesetzbuches,

§ 5Abs.

2

Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4

Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 1 und 3, § 9a Abs. 4 Satz 3

Handelsgesetzbuches,

§ 55aAbs.

1 Satz 1,

§ 55aAbs.

6 Satz 2,

§ 79Abs.

5 Satz 3

Bürgerlichen Gesetzbuches, zuletzt geändert durch Artikel 4

Gesetzes vom

  1. August 2002 (BGBl. I S. 3412), jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der maschinellen Registerführung vom
  2. April 2002 (GVBl. S. 147) wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Maschinelle Registerführung

(1)Die folgenden Register sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden bei dem Amtsgericht Charlottenburg in maschineller Form als automatisierte Datei geführt: 1. das Partnerschaftsregister 2. das Handelsregister 3. das Genossenschaftsregister 4. das Vereinsregister.
(2)Die Anlegung beginnt, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. zur Einzelansicht § 1 § 2 Anlegung der maschinell geführten Register
(1)Die maschinell geführten Register werden wie folgt angelegt:
  1. das Handels-, das Partnerschafts- und das Genossenschaftsregister durch Umschreibung,
  2. das Vereinsregister durch Neufassung.
(2)Die Anlegung

maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen. Ein maschinell angelegtes und geführtes Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle

bisher in Papierform geführten Registerblatts. zur Einzelansicht § 2 § 3 Einreichung von Schriftstücken in maschinell verarbeitbarer Form

(1)Zum Handelsregister sind Jahres- und Konzernabschlüsse einschließlich sämtlicher dazu einzureichender Schriftstücke sowie Lageberichte und Gesellschafterlisten in einer maschinell lesbaren und für die maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form einzureichen, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die maschinelle Bearbeitung vorliegen. Der Zeitpunkt

Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 wird von der Senatsverwaltung für Justiz im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.

(2)Absatz 1 gilt auch für Jahresabschlüsse einschließlich sämtlicher dazu einzureichender Schriftstücke, die zum Genossenschaftsregister eingereicht werden. zur Einzelansicht § 3 § 4 Übermittlung von Daten aus den maschinell geführten Registern an andere Amtsgerichte Soweit die in § 1 genannten Register bei dem Amtsgericht Charlottenburg in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können diese Daten an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. zur Einzelansicht § 4 § 5 Abrufverfahren Die Durchführung und Abwicklung eines automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern wird dem Direktor

Amtsgerichts Charlottenburg als zuständige Stelle nach § 79 Abs. 5

Bürgerlichen Gesetzbuches und § 9a Abs. 4

Handelsgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1

Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2

Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zugewiesen. zur Einzelansicht § 5 § 6 Ersatzregister

(1)Ist die Vornahme von Eintragungen in ein maschinell geführtes Register vorübergehend nicht möglich, so sind Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorzunehmen. Die Entscheidung über die Anlegung

Ersatzregisters trifft der Direktor

Amtsgerichts Charlottenburg.

(2)Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Die elektronische Einsicht in das Registerblatt darf erst nach Übernahme gestattet werden. zur Einzelansicht § 6 § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2. Oktober 2003 Senatsverwaltung für Justiz Karin Schubert zur Einzelansicht § 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.