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Eingangsformel BNotO§6Abs3V BE Landesnorm Berlin Verordnung über die Anrechnung besonderer Zeiten auf die Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit nach § 6 Ab

Verordnung über die Anrechnung besonderer Zeiten auf die Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung Vom 20. Juli 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der G

esamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung über die Anrechnung besonderer Zeiten auf die Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung vom

  1. Juli 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Anrechnung besonderer Zeiten auf die Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung vom
  2. Juli 1992 15.08.1992 Eingangsformel 15.08.1992 § 1 15.08.1992 § 2 15.08.1992 § 3 15.08.1992 Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom
  3. Januar 1991 (BGBl. I S.150), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung über die Anrechnung besonderer Zeiten auf die Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung vom
  4. April 1991 (GVBl. S. 87) wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Auf die Dauer der nach § 6 Abs. 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigenden hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt werden angerechnet:
  1. Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen sowie Zivildienstzeiten der bei Ableistung dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer,
  2. Zeiten einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit, im Vollzugsdienst der Polizei, im hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst), im polizeilichen Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes (Grenzschutzdienstpflichtige) oder im Entwicklungsdienstverhältnis, das für nicht mehr als drei Jahre eingegangen worden ist, bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach den Grundsätzen der Nummer 1, soweit die Anrechnung des geleisteten Dienstes auf den Grundwehrdienst zur Zeit der Ausübung des Dienstes gesetzlich vorgeschrieben ist oder war,
  3. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften und Zeiten, in denen Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bestand oder nur deshalb nicht bestand, weil die Einkommensgrenze überschritten war,
  4. Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung von minderjährigen Kindern, die mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder leben.
(2)Zeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden auch angerechnet, wenn sie vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lagen. In diesem Fall findet eine Anrechnung in der Regel nur statt, wenn der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft binnen drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung eingereicht worden ist. zur Einzelansicht § 1 § 2 Die Zeiten nach § 1 dürfen zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am 15. August 1992 in Kraft. Berlin, den 20. Juli 1992 Senatsverwaltung für Justiz Jutta Limbach zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.