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§ 2 ERVJustV Landesnorm Berlin - Form der elektronischen Einreichung Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (E

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustV) Vom 1. Juli 2022 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustV) vom

  1. Juli 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustV) vom
  2. Juli 2022 20.07.2022 Eingangsformel 20.07.2022 § 1 - Eröffnung der elektronischen Einreichung von Dokumenten 01.03.2024 § 2 - Form der elektronischen Einreichung 20.07.2022 § 3 - Technische Einreichungs- und Bearbeitungsvoraussetzungen 20.07.2022 § 4 - Ersatzeinreichung 20.07.2022 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20.07.2022 Auf Grund des § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom
  3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 12 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz vom
  5. Januar 2021 (GVBl. S. 128), des § 8a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom
  6. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 13 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz, des § 156 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom
  8. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und mit § 1 Satz 1 Nummer 14 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz, des § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom
  9. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom
  10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und mit § 1 Satz 1 Nummer 15 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz, verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport gemäß § 1 Satz 2 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz:

Eingangsformel § 1 Eröffnung der elektronischen Einreichung von Dokumenten Bei den Berliner Gerichten sind

  1. in Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz elektronische Dokumente und
  2. in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- sowie Partnerschaftsregistersachen elektronische Anmeldungen und elektronische Dokumente einzureichen.

§ 1§ 2 Form der elektronischen Einreichung

(1)Das elektronische Postfach des jeweiligen Gerichts nimmt die elektronischen Dokumente entgegen. Die elektronischen Postfächer der elektronischen Poststelle der Gerichte sind über die auf der Internetseite der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung bezeichneten Übermittlungswege adressierbar.
(2)Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3)Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
(4)Das elektronische Dokument darf keine Schadsoftware enthalten.
(5)Der Dateiname eines elektronischen Dokuments soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.

§ 2§ 3 Technische Einreichungs- und Bearbeitungsvoraussetzungen

(1)Für die technischen Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente gelten die Bekanntmachungen der Bundesregierung zu § 5 Absatz 1 der Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung vom
  1. November 2017 (BGBl. S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist. Die Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de veröffentlicht.
(2)Über Absatz 1 hinaus sind insbesondere für den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen ergänzend die auf der Internetseite der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegebenen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente einzuhalten.

§ 3

§ 4 Ersatzeinreichung Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 3 Absatz 1 bekanntgegebenen Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können oder dass die elektronische Einreichung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes oder des Antrages nebst der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 3 Absatz 1 als zulässig bekanntgegebenen physischen Datenträger. Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

§ 4§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom
  1. Dezember 2006 (GVBl. S. 1183), die zuletzt durch die Verordnung vom
  2. Dezember 2017 (GVBl. S. 719) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.