Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden (Berliner Gerichtszahlungsverordnung - BGerZahlV) Vom 1. September 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der
Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden (Berliner Gerichtszahlungsverordnung - BGerZahlV) vom
- September 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden (Berliner Gerichtszahlungsverordnung - BGerZahlV) vom
- September 2020 20.09.2020 Eingangsformel 20.09.2020 § 1 - Gerichtlicher Zahlungsverkehr 20.09.2020 § 2 - Zahlungsnachweis 20.09.2020 § 3 - Inkrafttreten 20.09.2020 Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), das durch Artikel 175 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Eingangsformel § 1 Gerichtlicher Zahlungsverkehr
(1)Zahlungen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung unbar auf einem der in Absatz 3 benannten Wege zu leisten. Dies gilt nicht für Zahlungen an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist Barzahlung in Form von Bargeld möglich, wenn
- der oder dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,
- ein Betrag von höchstens 50 Euro zu entrichten ist,
- Eile geboten ist oder
- konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Einziehung im Vollstreckungsweg bei der oder dem Zahlungspflichtigen nicht möglich ist.
(3)Unbare Zahlungen können erfolgen
- durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der zuständigen staatlichen Stelle,
- im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens zugunsten der zuständigen staatlichen Stelle, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesem Weg nicht eingezogen werden kann; die Zahlung im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens ist beschränkt auf Vorschusszahlungen in gerichtlichen Mahnverfahren sowie auf Vorschusszahlungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Vornahme verfahrenseinleitender, erstinstanzlicher Handlungen in zivil- und familienrechtlichen Verfahren,
- durch Verwendung genehmigter Gerichtskostenstempler oder
- mittels Kartenzahlverfahren, wo dies staatlicherseits angeboten wird.
§ 1§ 2 Zahlungsnachweis
(1)Unbare Zahlungen nach § 1 Absatz 3 sind nachzuweisen
- durch Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Stelle,
- durch einen bestätigten Zahlungsbeleg des beauftragten Kreditinstituts,
- durch einen Kontoauszug des belasteten Kreditinstituts oder
- durch Abdruck des Gerichtskostenstemplers. Die Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Stelle nach Satz 1 Nummer 1 ist entbehrlich, wenn die jeweilige Dienststelle den Zahlungseingang durch elektronischen Zugriff auf die Daten der vereinnahmenden Stelle selbst feststellen und aktenkundig machen kann.
(2)Der Zahlungsnachweis ist nur erbracht, wenn
- bei Einreichung eines mit einer Zahlung verbundenen Antrags auf die gewählte Zahlungsart hingewiesen wird und
- in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Anlass der Zahlung so genau bezeichnet wird, dass ihre eindeutige Zuordnung möglich ist.
§ 2
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
§ 3