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Eingangsformel LArbGGeschVwÜtrV BE 2006 Landesnorm Berlin Verordnung zur Übertragung der Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf die Präsident

Verordnung zur Übertragung der Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Vom 24. Oktober 2006 Zum 13.08.2026 aktuells

te verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16.07.2009 (GVBl. S. 389) zur Einzelansicht Verordnung zur Übertragung der Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom

  1. Oktober 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Übertragung der Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
  2. Oktober 2006 01.01.2007 Eingangsformel 01.01.2007 § 1 01.08.2009 § 2 01.01.2007 § 3 01.01.2007 Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom
  3. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  4. August 2006 (BGBl. I S. 1911), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit vom
  5. November 1961 (GVBl. S. 1620) sowie auf der Grundlage von Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 des am
  6. April 2004 unterzeichneten Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg (GVBl. S. 380) erzielten Einvernehmens beider Länder wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg werden die Personalaktenführung einschließlich der Zuständigkeit für beamtenrechtliche/dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen sowie die Führung der Dienstaufsicht hinsichtlich der Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und der übrigen Dienstkräfte des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Arbeitsgerichts Berlin übertragen. Die Führung der Dienstaufsicht hinsichtlich der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Berlin wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Arbeitsgerichts Berlin übertragen. Die übergeordnete Dienstaufsicht wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen.
(2)Dienstaufsicht, Personalaktenführung und dienstrechtliche Entscheidungsbefugnis bezüglich der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg verbleiben bei der für die Gerichte für Arbeitssachen zuständigen obersten Dienstbehörde.
(3)Die Aufgaben der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors für das Arbeitsgericht Berlin und für das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen. Zur Erfüllung der Aufgaben kann sie oder er sich einer dafür zu bestellenden Beamtin oder eines dafür zu bestellenden Beamten des gehobenen Dienstes bedienen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der für die Gerichte für Arbeitssachen zuständigen Senatsverwaltung. zur Einzelansicht § 1 § 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg kann Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 übertragen. Die Aufgabenübertragung ist der für die Gerichte für Arbeitssachen zuständigen obersten Dienstbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und Dienstaufsicht auf die Gerichte für Arbeitssachen vom 8. Juni 1966 (GVBl. S. 940) sowie die Anordnung über die Übertragung der Aufgaben der Dienstbehörde auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Mai 1972 (ABl. S. 914) außer Kraft. Berlin, den 24. Oktober 2006 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Harald Wolf zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.