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§ 3 SGG§11V BE Landesnorm Berlin Verordnung über den beratenden Ausschuß nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes vom 28. November 1961 gültig ab: 22.07.1

Verordnung

§ 11des Sozialgerichtsgesetzes Vom 28.

November 1961 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 07.07.1971 (GVBl. S. 1186) zur Einzelansicht Verordnung

§ 11des Sozialgerichtsgesetzes vom 28.

November 1961 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung

§ 11des Sozialgerichtsgesetzes vom 28.

November 1961 14.12.1961 Eingangsformel 14.12.1961 § 1 22.07.1971 § 2 14.12.1961 § 3 22.07.1971 § 4 22.07.1971 § 5 14.12.1961 Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom

  1. Mai 1960 (BGBl. I S. 305 / GVBl. S. 489), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom
  2. Juli 1961 (BGBl. I S. 856 / GVBl. S. 915) sowie auf Grund des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete der Sozialgerichtsbarkeit vom
  3. November 1961 (GVBl. S. 1621) wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Bei dem Senator für Justiz wird ein beratender Ausschuß für die Ernennung der Berufsrichter auf Lebenszeit des Sozialgerichts Berlin errichtet. zur Einzelansicht § 1 § 2 Dem beratenden Ausschuß gehören als Mitglieder an:
  4. zwei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, ein Vertreter der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, - als Vertreter der Versicherten -
  5. drei Vertreter der Zentralstelle der Berliner Arbeitgeberverbände, - als Vertreter der Arbeitgeber -
  6. je ein Vertreter des Verbandes der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner, Landesverband Berlin e. V., und des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen, Landesverband Berlin e. V., - als Vertreter der Versorgungsberechtigten -
  7. ein Vertreter der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen,
  8. a) der Präsident des Landessozialgerichts, b) der Vizepräsident des Landessozialgerichts, c) der Präsident des Sozialgerichts - als Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit -. zur Einzelansicht § 2 § 3

(1)Die in § 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen sind von ihren Verbänden vorzuschlagen und von dem Senator für Justiz zu Mitgliedern des beratenden Ausschusses zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen und zu bestellen.
(2)Aus dem Kreise der in § 2 Nr. 4 genannten, mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen wählt der Senator für Justiz ein Mitglied und einen Stellvertreter aus und bestellt sie.
(3)Als Stellvertreter der in § 2 Nr. 5 genannten Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit sind zu bestellen:
  1. a)der Vorsitzende des 3. Senates des Landessozialgerichts für den Präsidenten des Landessozialgerichts,
  2. b)der Vorsitzende des 4. Senates des Landessozialgerichts für den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts,
  3. c)der Sozialgerichtsdirektor für den Präsidenten des Sozialgerichts. zur Einzelansicht § 3 § 4
(1)Den Vorsitz in den Sitzungen des beratenden Ausschusses führt der Senator für Justiz oder sein Beauftragter.
(2)Die Mitglieder des Ausschusses haben über die Beratung Stillschweigen zu bewahren. zur Einzelansicht § 4 § 5
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Die Verordnung

§ 11Abs.

2 des Sozialgerichtsgesetzes vom

  1. Dezember 1953 (GVBl. S. 1551) ist außer Kraft getreten. Berlin, den
  2. November 1961 Der Senator für Arbeit und Sozialwesen Exner zur Einzelansicht § 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.