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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb der Justizvollzugsanstalt Heidering Vom 25. August 2011 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassu

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb der Justizvollzugsanstalt Heidering vom

  1. August 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb der Justizvollzugsanstalt Heidering vom
  2. August 2011 01.02.2012 Eingangsformel 01.02.2012 Artikel 1 - Errichtung, anzuwendendes Landesrecht 01.02.2012 Artikel 2 - Gerichtliche Zuständigkeit 01.02.2012 Artikel 3 - Kosten 01.02.2012 Artikel 4 - Laufzeit 01.02.2012 Artikel 5 - Inkrafttreten 01.02.2012 Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen folgenden Vertrag:

Eingangsformel Artikel 1 Errichtung, anzuwendendes Landesrecht

(1)Das Land Berlin errichtet und betreibt in der Gemeinde Großbeeren, Landkreis Teltow-Fläming, die Justizvollzugsanstalt Heidering (im Folgenden: Anstalt) als Anstalt nach Berliner Landesrecht für Gefangene des Landes Berlin. Für die Anstalt gilt das Vollzugsrecht des Landes Berlin, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Berlin, die von der Senatsverwaltung für Justiz wahrgenommen wird.
(2)Die Bediensteten der Anstalt stehen in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zum Land Berlin, für das ausschließlich die im Land Berlin geltenden Vorschriften gelten.
(3)Sonstige behördliche Zuständigkeiten nach dem Recht des Landes Brandenburg bleiben unberührt.

Artikel 1

Artikel 2 Gerichtliche Zuständigkeit Zuständig sind die Strafvollstreckungskammer und die Jugendkammer bei dem Landgericht, das nach dem Landesrecht Berlins für den Sitz der jeweiligen Aufsichtsbehörde örtlich zuständig ist (§ 78a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 92 Absatz 2 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes). Die Vollstreckungsleitung obliegt dem Jugendrichter oder der Jugendrichterin des Amtsgerichts, das nach dem Landesrecht Berlins örtlich zuständig ist (§ 85 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes).

Artikel 2Artikel 3 Kosten

(1)Die mit der Errichtung und dem Betrieb der Anstalt verbundenen Kosten trägt das Land Berlin.
(2)Aufwendungen, die dem Land Brandenburg durch den Betrieb der Anstalt entstehen, werden vom Land Berlin erstattet, soweit keine Gebühren nach dem Gebührenrecht des Landes Brandenburg erhoben werden. Das Nähere kann durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Eine Erstattung in Form von Aufwendungspauschalen ist zulässig.

Artikel 3Artikel 4 Laufzeit Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Er kann nur einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 4Artikel 5 Inkrafttreten Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.

Er tritt zum Ersten des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. * Berlin, den

  1. August 2011 Gisela von der Aue Für das Land Berlin In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters Die Senatorin für Justiz Schöneburg Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister der Justiz Fußnoten *) Entsprechend der Bekanntmachung vom
  2. Februar 2012 GVBl. S. 53) tritt der Staatsvertrag am 01.02.2012 in Kraft.

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.