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Artikel 9 ZtrMahnGStVtr BE Landesnorm Berlin - Kündigung Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änd

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Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Z

Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom

  1. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag - vom
  2. Dezember 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom
  3. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag - vom
  4. Dezember 2005 01.06.2006 Eingangsformel 01.06.2006 Artikel 1 - Errichtung eines Zentralen Mahngerichts 01.06.2006 Artikel 2 - Dienstaufsicht, Personal 01.06.2006 Artikel 3 - Maschinelle Bearbeitung 01.06.2006 Artikel 4 - Kostentragung 01.06.2006 Artikel 5 - Gerichtskostenvorschuss 01.06.2006 Artikel 6 - Haushalt, Rechnungsprüfung 01.06.2006 Artikel 7 - Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom
  5. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte 01.06.2006 Artikel 8 - Übergangsvorschrift 01.06.2006 Artikel 9 - Kündigung 01.06.2006 Artikel 10 - In-Kraft-Treten 01.06.2006 Präambel In ihrem Bestreben, die Zusammenarbeit zu intensivieren und eine effizientere Justizstruktur in der Region Berlin-Brandenburg aufzubauen, sind die Länder Berlin und Brandenburg übereingekommen, ein Zentrales Mahngericht zu errichten. Zu diesem Zweck schließen sie den nachfolgenden Staatsvertrag:

Eingangsformel Artikel 1 Errichtung eines Zentralen Mahngerichts

(1)Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Brandenburg werden zum 1. Juli 2006 dem Amtsgericht Wedding übertragen, das bereits für die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin zuständig ist. Unberührt bleibt die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg nach § 689 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
(2)Das Amtsgericht Wedding führt als Mahngericht die Bezeichnung "Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg".

Artikel 1Artikel 2 Dienstaufsicht, Personal

(1)Die oberste Dienstaufsicht über das Zentrale Mahngericht wird von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.
(2)Die Beschäftigten des Zentralen Mahngerichts stehen in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin.
(3)Zur Deckung des infolge dieses Vertrags entstehenden Personalmehrbedarfs übernimmt das Land Berlin in angemessenem Umfang Bedienstete des Landes Brandenburg.

Artikel 2

Artikel 3 Maschinelle Bearbeitung Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Wedding maschinell bearbeitet.

Artikel 3Artikel 4 Kostentragung

(1)Die Länder Berlin und Brandenburg tragen die Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb, die Erhaltung, den Ausbau sowie den Ersatz der Infrastruktur des Zentralen Mahngerichts gemeinsam. Die Kosten werden im Verhältnis der jährlichen Mahnantragseingänge aus dem Land Berlin und dem Land Brandenburg geteilt. Die für die Ersteinrichtung des Zentralen Mahngerichts erforderlichen Mehrkosten trägt das Land Brandenburg.
(2)Nach Abschluss des Haushaltsjahres stellen die Länder Berlin und Brandenburg die Höhe der in Absatz 1 bezeichneten Kosten, die Höhe der Gebühreneinnahmen und die auf die Länder entfallenden Anteile an Kosten und Gebühreneinnahmen fest. Pauschalierungen und Schätzungen sind zulässig.
(3)Der vom Land Brandenburg zu erstattende Kostenanteil wird mit den Gebühreneinnahmen verrechnet, die auf die Verfahren aus dem Land Brandenburg entfallen. Ein Saldo ist auszugleichen.
(4)Das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Brandenburg wirkt darauf hin, dass Antragsteller aus dem Land Brandenburg die Gebühren für das Mahnverfahren unmittelbar bei der Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts Wedding oder bei der Justizkasse Berlin entrichten.
(5)Das Land Berlin kann zum
  1. März und zum
  2. September eines Jahres vom Land Brandenburg Abschlagszahlungen auf den am Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Ausgleichsbetrag verlangen.

Artikel 4Artikel 5 Gerichtskostenvorschuss

(1)Gerichtskostenvorschüsse für das streitige Verfahren zählen nicht zu den Gebühreneinnahmen im Sinne des Artikel 4 Abs. 2, soweit das Streitgericht seinen Sitz in den vertragschließenden Ländern hat.
(2)Der in Berlin für ein streitiges Verfahren eingezahlte Gerichtskostenvorschuss steht dem Land Brandenburg zu, soweit der Antragsteller dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Berlin führt die für das streitige Verfahren eingezahlten Vorschüsse monatlich an die Landesjustizverwaltung Brandenburg ab.

Artikel 5Artikel 6 Haushalt, Rechnungsprüfung

(1)Das Zentrale Mahngericht wird im Haushaltsplan des Landes Berlin gesondert kenntlich gemacht.
(2)Hinsichtlich der Ansätze, die das Zentrale Mahngericht betreffen, wird der Entwurf des Haushaltsplans im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufgestellt.
(3)Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zentralen Mahngerichts zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Artikel 6

Artikel 7 Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom

  1. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte (Änderungsanweisung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom
  2. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte.)

Artikel 7Artikel 8 Übergangsvorschrift Für die bis zum 30.

Juni 2006 eingegangenen Mahnverfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 8Artikel 9 Kündigung

(1)Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
(2)Bei Beendigung des Vertrags wird die gemeinsam beschaffte Sachausstattung nach einem von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufzustellenden Plan auseinandergesetzt.

Artikel 9Artikel 10 In-Kraft-Treten Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.

Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. * Fußnoten *) Entsprechend der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (GVBl. S. 506) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 10 am 01.06.2006 in Kraft.

Artikel 10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.