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HzG BE 2007 Landesnorm Berlin Anlage Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 22. Oktober 2007 gültig ab: 04.11.2007

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin Vom 22. Oktober 2007 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom

  1. Oktober 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom
  2. Oktober 2007 04.11.2007 Eingangsformel 04.11.2007 § 1 04.11.2007 § 2 04.11.2007 § 3 04.11.2007 § 4 04.11.2007 § 5 04.11.2007 § 6 04.11.2007 § 7 04.11.2007 § 8 04.11.2007 Anlage 04.11.2007 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1

(1)Das Landeswappen zeigt in silbernem Schilde einen aufgerichteten schwarzen Bären mit roter Zunge und roten Krallen. Auf dem Schild ruht eine goldene, fünfblätterige Laubkrone, deren Stirnreif aus Mauerwerk mit einem Tor in der Mitte ausgestattet ist.
(2)Die Bezirke führen das Landeswappen. Der Senat kann den Bezirken Bezirkswappen verleihen, die zur Darstellung der Bezirke gezeigt werden können.

§ 1§ 2 Die Landesflagge zeigt die Farben Rot-Weiß-Rot in drei Längsstreifen.

Die beiden äußeren Streifen nehmen je ein Fünftel, der mittlere Streifen nimmt drei Fünftel der Flaggenbreite ein. Der mittlere Streifen ist mit der etwas nach der Stange hin verschobenen Wappenfigur (ohne Schildumrahmung) belegt. Die Landesflagge kann auch die Form eines Banners haben.

§ 2

§ 3 Die Landessiegel und Amtsschilder zeigen das Landeswappen.

§ 3

§ 4 Für die Gestaltung des Landeswappens und der Landesflagge sind die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Muster maßgebend.

§ 4

§ 5 Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen und Hoheitsrechte ausüben, die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erteilen. Wurde nach bisherigem Recht gestattet, die Wappenfigur zu führen, kann diese durch das Landeswappen ersetzt werden.

§ 5§ 6

(1)Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausgestaltung und Führung der Landessiegel und über die Beflaggung der öffentlichen Gebäude zu treffen. Sie erlässt die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.
(2)Die zuständigen Senatsverwaltungen regeln im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Ausgestaltung und Führung der Hoheitszeichen bei den Gerichten und den ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Justizbehörden und -einrichtungen.
(3)Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Berechtigung zur Führung von Hoheitszeichen im Einzelfall und kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Mustern der Hoheitszeichen gestatten.

§ 6§ 7

(1)§ 2 Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom
  1. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das durch Artikel II des Gesetzes vom
  2. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2)§ 5 der Landessiegelverordnung vom
  1. Oktober 1954 (GVBl. S. 622), die zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom
  2. November 2002 (GVBl. S. 346) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 7

§ 8 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 289) außer Kraft.

§ 8

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.