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RVereinhG BE 3 Landesnorm Berlin Artikel IV - Änderung des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts Drittes Gesetz über d

Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts Vom 19. Dezember 1991 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Drittes Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom

  1. Dezember 1991 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Drittes Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom
  2. Dezember 1991 01.01.1992 Eingangsformel 01.01.1992 Artikel I - Änderung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts 01.01.1992 Artikel II - Bewährungsanforderungen, Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Probe 26.09.1999 Artikel III - Bevorzugte Einstellung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik politisch Verfolgten 26.09.1999 Artikel IV - Änderung des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts 26.09.1999 Artikel V - Änderung des Haushaltsgesetzes 1991 26.09.1999 Artikel VI - Schlußvorschriften 26.09.1999 § 1 01.01.1992 § 2 01.01.1992 § 3 01.01.1992 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel Artikel I Änderung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts [Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./

  1. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 1991 (GVBl. S. 275).] Artikel II Bewährungsanforderungen, Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Probe Artikel III Bevorzugte Einstellung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik politisch Verfolgten Bewerber für die Einstellung in den öffentlichen Dienst des Landes Berlin, die eine politische Verfolgung oder eine politisch motivierte berufliche Benachteiligung durch staatliche Organe oder Dienststellen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlitten haben und diese nachweisen, sollen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden. Artikel IV Änderung des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts (Änderungsanweisungen zum Zweite Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10./
  3. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289/GVABl. S. 534).) Artikel V Änderung des Haushaltsgesetzes 1991 Artikel VI Schlußvorschriften § 1 Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die in Artikel II getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung aufzuheben, zu ändern sowie unter eigener Überschrift als Rechtsverordnung zu verselbständigen. Die in diesem Gesetz genannten sonstigen Rechtsverordnungen sowie deren Maßgaben können auf Grund und im Rahmen der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 1

§ 2 Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel II tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.