Verordnung über das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der dienstlichen Qualifizierung und Erprobungszeit sowie der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation für das zweite Einstiegsamt der Laufba
hngruppe 2 gemäß der §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste (Verordnung zu den §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste) Vom 8. Februar 2018 § 9 Durchführung des Auswahlverfahrens
(1)Als Grundlage für die Auswahl nach den §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste beschließt die Auswahlkommission ein Anforderungsprofil.
(2)Die im Anforderungsprofil beschriebenen außerfachlichen Kompetenzen sind die zugrunde zu legenden Kriterien im Auswahlverfahren.
(3)Das Auswahlverfahren wird durch die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung durchgeführt.
(4)Bestandteile des Auswahlverfahrens sind:
- eine Anlassbeurteilung mit Befähigungseinschätzung der Dienststelle zu Kriterien, die im Absatz 5 genannt werden und
- ein strukturiertes Auswahlverfahren.
(5)Bei der Erstellung der dienstlichen Anlassbeurteilung ist eine „Befähigungseinschätzung“ mit folgender prognostischer Einschätzung (Potenzialeinschätzung) im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 vorzunehmen:
- Fähigkeit und Bereitschaft zur Personalführung (die Prognose soll entweder von bereits wahrgenommenen Aufgaben hergeleitet werden, wie z. B. Führungstätigkeit, Projektleitungstätigkeit, stellvertretende Führungstätigkeit oder auf Grund von allgemeinen Beobachtungen und Einschätzungen vorgenommen werden) und
- Fähigkeit, Aufgaben von künftiger Bedeutung zu identifizieren, Problemstellungen und komplexe Zusammenhänge zu analysieren, in Prozessen zu denken und Konzepte bzw. Lösungsvorschläge zu entwickeln.
(6)Die Anlassbeurteilung ist gegenüber dem Ergebnis des strukturierten Auswahlverfahrens im Verhältnis 51:49 zu gewichten.
(7)Das Auswahlverfahren umfasst ein strukturiertes Interview und eine Präsentation (Umfang insgesamt ca. 45 Minuten). Eine angemessene Vorbereitungszeit (30 Minuten) für die Präsentation wird gewährt.
(8)Voraussetzung für die Feststellung der Eignung ist das Erreichen eines Gesamtergebnisses von mindestens 3,60 Punktwerten (Punktewertskala 1 : 5 bis 1).
(9)Sollten den letzten zur Verfügung stehenden Platz in der Rangfolge zwei oder mehr Beamtinnen oder Beamte mit dem gleichen Punktwert erreichen, entscheidet das Losverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung.
(10)Die Durchführung des strukturierten Auswahlverfahrens ist nicht öffentlich. Zum strukturierten Auswahlverfahren werden neben den Mitgliedern der Auswahlkommission jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrates, gegebenenfalls der Hauptschwerbehindertenvertretung, der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers sowie eine Vertreterin der Landesarbeitsgemeinschaft der gewählten Frauenvertreterinnen in den Dienststellen des Landes Berlin (LAG) eingeladen. Sie haben kein Beratungs- und Stimmrecht. Fußnoten 1) Der Punktewert 5 ist das beste Ergebnis, der Punktewert 1 das schlechteste. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A09NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=TDLbGr2AuswVfV_BE_!_9