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§ 10 TDLbGr2AuswVfV BE Landesnorm Berlin - Auswahlkommission Verordnung über das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der dienstlichen Qualifizierun

Verordnung über das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der dienstlichen Qualifizierung und Erprobungszeit sowie der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation für das zweite Einstiegsamt der Laufba

hngruppe 2 gemäß der §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste (Verordnung zu den §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste) Vom 8. Februar 2018 § 10 Auswahlkommission

(1)Die Auswahlkommission besteht aus vier ständigen Mitgliedern und vier stellvertretenden Mitgliedern. Ständiges Mitglied ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Zentrales der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender. Sie oder er wird durch eine von ihr oder ihm zu bestimmende Person vertreten. Die drei weiteren Mitglieder der Auswahlkommission und ihre Vertretungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Auswahlkommission für die Dauer von vier Jahren ernannt. In der Auswahlkommission sollen die Hauptverwaltung und die Bezirksverwaltung vertreten sein.
(2)Zwei Mitglieder und deren Vertretungen müssen Beamtinnen oder Beamte der Laufbahnfachrichtung technische Dienste, ein Mitglied und dessen Vertretung muss Beamtin oder Beamter der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst sein. Die Mitglieder und die Vertretungen müssen die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 besitzen oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sein. Sie sollen über mindestens fünf Jahre Führungserfahrung verfügen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3)Zu den Auswahlverfahren ist eine externe Beraterin oder ein externer Berater beratend ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.
(4)Die externe Beraterin oder der externe Berater moderiert das strukturierte Auswahlverfahren und berät die Auswahlkommission.
(5)Die Mitglieder der Auswahlkommission beobachten, beschreiben und bewerten die Leistungen. Die Bewertung der Leistungen erfolgt auf Basis des Anforderungsprofils nach § 9 Absatz 1. Diese individuellen Bewertungen sind Grundlage für die Beratung und die Konsensfindung der Auswahlkommission.
(6)Die Auswahlkommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)Die Mitglieder sind von der Bewertung derjenigen Beamtinnen und Beamten ausgeschlossen, die von ihrer eigenen Dienstbehörde gemeldet wurden. In diesen Fällen wird die Stimme des betroffenen Mitglieds gleichmäßig auf die übrigen Mitglieder verteilt. In den Fällen der Stimmengleichheit bei Bewertung von Beamtinnen und Beamten der Dienstbehörde der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung tritt an deren oder dessen Stelle das dienstälteste Mitglied der Auswahlkommission. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 167 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A09NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=TDLbGr2AuswVfV_BE_!_10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.