Verordnung über das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der dienstlichen Qualifizierung und Erprobungszeit sowie der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation für das zweite Einstiegsamt der Laufba
hngruppe 2 gemäß der §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste (Verordnung zu den §§ 22 und 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste) Vom 8. Februar 2018 § 14 Entscheidungsunterlagen
(1)Zur Bestätigung der Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtinnen und Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 15 Absatz 2 bzw. § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes vom
- Juni 2011 (GVBl. S. 266) in der jeweils geltenden Fassung sind der Laufbahnordnungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:
- die paginierte Personalakte nebst Beiheften (sofern erforderlich) der Beamtin bzw. des Beamten einschließlich des Zulassungsschreibens zur Erprobungszeit und der Anmeldung zum Studium der Dienstbehörde,
- die dienstlichen Beurteilungen der Beamtin bzw. des Beamten, die den gesamten Zeitraum der Erprobungszeit abdecken, und aus denen hervorgeht, dass sich die Dienstkraft in der 24-monatigen Erprobungszeit in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen (vgl. § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes vom
- Juni 2011, GVBl. S. 266, in der jeweils geltenden Fassung) und auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt war (vgl. § 22 Absatz 5 bzw. § 23 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 der Laufbahnverordnung technische Dienste ) und
- das Abschlusszeugnis, welches die während der Erprobungszeit an der Verwaltungsakademie Berlin erbrachten Noten oder Bewertungen der Leistungsnachweise sowie die Gesamtnote ausweist bzw. im Falle der Anrechnung von Kompetenzen nach § 10 der Laufbahnverordnung technische Dienste das Abschlusszeugnis oder einen geeigneten, von der VAk Berlin erstellten Nachweis mit Leistungsübersicht.
(2)Die Laufbahnordnungsbehörde entscheidet anhand der eingereichten Unterlagen, sofern daraus die erfolgreiche Erprobung eindeutig hervorgeht und:
- die Beamtin bzw. der Beamte während der Erprobungszeit mindestens mit der Note 4 (ausreichend) dienstlich beurteilt wurde und
- die Gesamtnote der dienstlichen Qualifizierung bzw. des Studiums an der VAk Berlin mindestens „ausreichend“ (Note 4) lautet bzw. im Falle der Anrechnung von Kompetenzen nach § 10 der Laufbahnverordnung technische Dienste die zu erbringenden Leistungsnachweise mit mindestens „ausreichend“ (Note 4) bewertet wurden.
(3)Die durch die Dienstbehörde vorgelegte Begründung des Antrages auf Bestätigung der Gleichwertigkeit hat eine Darstellung der Inhalte der Erprobungszeit der Beamtin bzw. des Beamten und in den Fällen des § 23 der Laufbahnverordnung technische Dienste eine Darlegung des dienstlichen Bedürfnisses (vgl. § 23 Abs. 1 der Laufbahnverordnung technische Dienste ) zu enthalten.
(4)Im Einzelfall kann die Laufbahnordnungsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 167 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A09NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=TDLbGr2AuswVfV_BE_!_14