Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst Vom 19. Dezember 2003 § 5 Zulassungsverfahren (1) Anträge auf Aufnahme in den juristischen Vo
rbereitungsdienst können
- nach Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung oder
- nach Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt werden. Ist der Antrag nicht zwei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin gestellt oder kann über den Antrag vier Wochen vor dem Einstellungstermin noch nicht entschieden werden, braucht ihn die Ausbildungsbehörde zu diesem Termin nicht zu berücksichtigen.
(2)Liegen zu einem Einstellungstermin mehr Bewerbungen vor, als nach § 4 berücksichtigt werden können, werden vorab bis zu 20 vom Hundert der verfügbaren Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in der ersten juristischen Staatsprüfung oder in der ersten juristischen Prüfung eine Gesamtpunktzahl von mindestens 10 Punkten erreicht haben und deren Einstellung nicht bereits gemäß Satz 3 aufgrund der zurückgelegten Wartezeit in Betracht kommt. Von den verbleibenden verfügbaren Ausbildungsplätzen werden bis zu 10 vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Zurückstellung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die noch verfügbaren Ausbildungsplätze werden im Rahmen von § 11 Abs. 4 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes zu 80 vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung in Berlin abgelegt haben, und im Übrigen an sonstige Bewerberinnen und Bewerber vergeben.
(3)Innerhalb der Gruppen werden die Anträge in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs des Prüfungszeugnisses bei der Ausbildungsbehörde (Tag des Eingangsstempels) berücksichtigt. Bei gleichem Rang entscheidet das höhere Lebensalter der Bewerberin oder des Bewerbers. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, welche mindestens sechs Monate Wehr- oder Ersatzdienst oder einen Anderen Dienst im Ausland im Sinne des Zivildienstgesetzes geleistet haben, als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshilfegesetzes oder als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres oder im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres tätig waren, gilt der Antrag als sechs Monate früher gestellt. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Kind unter 18 Jahren. Die mehrfache Inanspruchnahme dieser Begünstigung ist ausgeschlossen.
(4)Die Ausbildungsbehörde stellt die Zulassung zurück, wenn
- die Bewerberin oder der Bewerber nach der Dauer ihrer oder seiner Wartezeit nicht berücksichtigt werden kann oder
- die Bewerberin oder der Bewerber nicht spätestens 10 Wochen vor dem nächsten Einstellungstermin mitgeteilt hat, dass die Bewerbung aufrechterhalten wird.
(5)Bewerberinnen und Bewerber werden aus der Bewerberliste gestrichen, wenn sie
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 das Prüfungszeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bis zum Ende des auf den Tag der mündlichen Prüfung folgenden Hochschulsemesters nachreichen,
- zweimal einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht annehmen oder
- an zwei aufeinander folgenden Terminen nicht schriftlich mitteilen, dass sie ihre Bewerbung aufrechterhalten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 619 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A11NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=JVorbDV_BE_!_5