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WoFöGV BE 2020 Landesnorm Berlin Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 10. März

Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes Vom 10. März 2020 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.01.2025 bis 30.04.2030

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.01.2025 (GVBl. S. 15) zur Einzelansicht Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom

  1. März 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
  2. März 2020 01.05.2020 bis 30.04.2030 Eingangsformel 01.05.2020 bis 30.04.2030 § 1 - Anhebung der Einkommensgrenzen 19.01.2025 bis 30.04.2030 § 2 - Weitergeltung der Einkommensgrenzen 01.05.2020 bis 30.04.2030 § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.05.2020 bis 30.04.2030 Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
  3. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom
  4. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, verordnet der Senat: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Anhebung der Einkommensgrenzen

(1)Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom
  2. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin allgemein um 40 Prozent angehoben.
(2)Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 vom 24. Juni 2015 (ABl. S. 2156) mit ergänzenden einkommensorientierten Zuschüssen erstmals gefördert wurden, um 60 Prozent angehoben.
(3)Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen um 80 Prozent angehoben, die
  1. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2018 vom
  2. Oktober 2017 (ABl. S. 5651) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,
  3. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 vom
  4. Juli 2019 (ABl. S. 5411) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,
  5. nach den Förderungsbestimmungen für den Erwerb von Geschäftsanteilen von Wohnungsbaugenossenschaften vom
  6. September 2018 (ABl. S. 6535) oder vom
  7. Juli 2019 (ABl. S. 8390) oder
  8. nach den Förderungsbestimmungen für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens vom
  9. August 2018 (ABl. S. 5209) oder vom
  10. Juli 2019 (ABl. S. 8384) oder
  11. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2022 vom
  12. August 2022 (ABl. S. 2633) mit öffentlichen Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, bei Aufstockungen und Dachausbauten oder Nutzungsänderung oder
  13. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2023 vom
  14. Mai 2023 (ABl. S. 3139) mit öffentlichen Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, bei Aufstockungen und Dachausbauten oder Nutzungsänderung oder
  15. nach den Förderungsbestimmungen für den Erwerb von Geschäftsanteilen von Wohnungsbaugenossenschaften vom
  16. Februar 2023 (ABl. S. 3136) oder
  17. nach den Genossenschaftsförderungsbestimmungen vom
  18. Juni 2023 (ABl. S. 3153) erstmals gefördert wurden.
(4)Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2023 vom
  1. Mai 2023 (ABl. S. 3139) mit öffentlichen Baudarlehen für Neubauten zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung (mittlere Einkommen) und bei Nutzungsänderung oder nach den Genossenschaftsförderungsbestimmungen vom
  2. Juni 2023 (ABl. S. 3153) erstmals gefördert wurden, um 120 Prozent angehoben. zur Einzelansicht § 1 § 2 Weitergeltung der Einkommensgrenzen Abweichend von § 1 gelten die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin bei der Hälfte der Wohnungen, die nach Nummer 4.1 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 (WFB 2019) vom
  3. Juli 2019 (ABl. S. 5411) mit einem öffentlichen Baudarlehen mit Teilverzicht erstmals gefördert wurden, nach Nummer 9.3 Satz 2,
  4. Alternative WFB 2019 weiter. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt am
  1. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
  2. Februar 2018 (GVBl. S. 166) außer Kraft.
(2)Mit Ablauf des 30. April 2030 tritt diese Verordnung außer Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.