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SozVO Landesnorm Berlin Verordnung über Sozialbeiträge zum Studierendenwerk Berlin (Sozialbeitragsverordnung - SozVO) vom 2. März 2010 gültig ab: 13.0

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 3a§ 4

Verordnung über Sozialbeiträge zum Studierendenwerk Berlin (Sozialbeitragsverordnung - SozVO) Vom 2. März 2010 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über Sozialbeiträge zum Studierendenwerk Berlin (Sozialbeitragsverordnung - SozVO) vom

  1. März 2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Sozialbeiträge zum Studierendenwerk Berlin (Sozialbeitragsverordnung - SozVO) vom
  2. März 2010 13.03.2010 Eingangsformel 13.06.2024 § 1 12.01.2025 § 2 13.03.2010 § 3 13.03.2010 § 3a 12.01.2025 § 4 13.03.2010 Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Studierendenwerksgesetzes vom
  3. Dezember 2004 (GVBl. S. 521), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Februar 2016 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege nach Anhörung des Verwaltungsrats des Studierendenwerks:

Eingangsformel § 1 Von den an den Hochschulen des Landes Berlin immatrikulierten Studierenden, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des § 122 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung, wird ein Sozialbeitrag zum Studierendenwerk Berlin ab dem Sommersemester 2025 in Höhe von 85 Euro je Semester erhoben. Von Fernstudierenden werden keine Beiträge erhoben.

§ 1§ 2

(1)Von der Beitragspflicht sind Studierende befreit, die für mindestens ein Semester beurlaubt sind wegen
  1. Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes,
  2. Schwangerschaft oder Mutterschutzes.
(2)Von der Beitragspflicht sind ebenfalls Studierende befreit, die für mindestens ein Semester wegen Studiums im Ausland oder Ableistung eines Betriebspraktikums außerhalb Berlins nicht an der Hochschule oder aus diesem Grund beurlaubt sind.

§ 2

§ 3 Im Falle der Exmatrikulation werden geleistete Beiträge nur erstattet, wenn der Antrag auf Exmatrikulation bis zum Vortag des Vorlesungsbeginns gestellt worden ist.

§ 3

§ 3a Für die Sozialbeiträge für Semester, die vor dem Sommersemester 2025 liegen, ist diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Sozialbeitragsverordnung vom 30. Dezember 2024 (GVBl. S. 3) geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3a

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sozialbeitragsverordnung vom

  1. November 1983 (GVBl. S. 1432), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom
  2. Mai 2001 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, außer Kraft. Die Beiträge nach dieser Verordnung werden erstmalig für das WS 2010/11 erhoben. Berlin, den
  3. März 2010 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.