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§ 1 JWWaffFVerbotV BE Landesnorm Berlin - Verbot des Führens von Waffen und Messern Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern am 3

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern am 31. Dezember 2024 und 1. Januar 2025 Vom 17. Dezember 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern am

  1. Dezember 2024 und
  2. Januar 2025 vom
  3. Dezember 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern am
  4. Dezember 2024 und
  5. Januar 2025 vom
  6. Dezember 2024 22.12.2024 Eingangsformel 22.12.2024 § 1 - Verbot des Führens von Waffen und Messern 22.12.2024 § 2 - Begriffsbestimmungen 22.12.2024 § 3 - Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern 22.12.2024 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 22.12.2024 § 5 - Inkrafttreten 22.12.2024 Anlage 22.12.2024 Auf Grund des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 und 3 des Waffengesetzes vom
  7. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  8. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Eingangsformel § 1 Verbot des Führens von Waffen und Messern Innerhalb des in der Anlage beschriebenen und kartografisch dargestellten Gebietes ist das Führen von

  1. Waffen und
  2. Messern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in öffentlich zugänglichen Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs vom
  3. Dezember 2024 um 14 Uhr bis zum
  4. Januar 2025 um 6 Uhr verboten.

§ 1§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Führen ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums gemäß § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes.
(2)Waffen im Sinne des § 1 Nummer 1 sind Waffen gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes. Dies sind insbesondere - Schusswaffen, - Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, - Pfeilabschussgeräte, - Armbrüste, - Hieb- und Stoßwaffen und - besondere Formen von Messern, etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Butterflymesser.
(3)Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 1 sind alle Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Parkplätze, Fußgängerunterführungen, Grünflächen und Parkanlagen.
(4)Die Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 1 umfassen die Haltestellen, Bahnhofsgebäude und die Bereiche der Bahnsteige mit Ausnahme des Berliner Hauptbahnhofs.

§ 2§ 3 Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern

(1)Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor 1. für das Führen von Waffen
  1. a)für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
  2. b)für Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes (Kleiner Waffenschein) im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis,
  3. c)für Personen, die als Sicherheitsbedienstete für eine Veranstaltung im räumlichen Geltungsbereich des Verbots nach § 1 tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
  4. d)für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern und
  5. e)für Personen, die in oder auf bestimmten Gebäuden mit öffentlichem Verkehr sowie in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht; 2. für das Führen von Messern
  6. a)für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
  7. b)für Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzten sowie medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
  8. c)für den Anlieferverkehr,
  9. d)für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  10. e)für Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  11. f)für Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsinhabenden führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  12. g)für Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen im Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
  13. h)für Personen, die als Sicherheitsbedienstete für eine Veranstaltung im räumlichen Geltungsbereich des Verbots nach § 1 tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
  14. i)für Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang damit steht und
  15. j)für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
(2)Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind ferner 1. für das Führen von Waffen
  1. a)Personen, auf die durch oder auf Grund der §§ 55, 56 des Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet und
  2. b)alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin, wenn sie dienstlich mit Waffen ausgestattet sind und soweit sie dienstlich tätig werden; 2. für das Führen von Messern
  3. a)Dienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder und
  4. b)alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.
(3)Im Fall der Durchführung einer in § 42 Absatz 1 des Waffengesetzes genannten öffentlichen Veranstaltung innerhalb der Verbotszone nach § 1 richten sich die Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern für Personen, auf die die Bestimmungen des Waffengesetzes anwendbar sind, nach § 42 Absatz 2 bis 4 und Absatz 4a Satz 2 des Waffengesetzes.

§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in der Anlage beschriebenen und kartografisch dargestellten Gebietes vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung eine Waffe oder ein Messer führt und keine Ausnahme nach § 3 vorliegt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3)Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 5

Anlage zu § 1 Das Gebiet befindet sich innerhalb folgender Grenzen: • nördlich im Verlauf der Berliner Stadtbahn zwischen den S-Bahnhöfen Tiergarten und Friedrichstraße • östlich entlang der östlichen Gehwegseite der Friedrichstraße zwischen der S-Bahn-Trasse bis zur Französischen Straße • südlich entlang der südlichen Gehwegseite der Französischen Straße zwischen Friedrichstraße und Ebertstraße, westliche Gehwegseite der Ebertstraße zwischen Französische Straße und Potsdamer Platz, Potsdamer Platz einschließlich der Gebäude Potsdamer Platz 1 und 11 und Varian-Fry-Straße bis zur westlichen Stresemannstraße ausgenommen Fontaneplatz, westliche Gehwegseite Ben-Gurion-Straße bis zur südlichen Gehwegseite der Potsdamer Straße, nördliche Gehwegseite der Tiergartenstraße in den Grenzen Hofjägerallee und Tunnel Tiergarten, Einfahrt Kemperplatz und • westlich entlang der westlichen Fahrbahnseite der Hofjägerallee zwischen Tiergartenstraße/Stülerstraße und Großer Stern/Straße des 17. Juni, einschließlich der Verlängerung des südlichen Gehwegs der Straße des 17. Juni bis zur S-Bahn-Trasse am S-Bahnhof Tiergarten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.