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§ 3 VAkVO Landesnorm Berlin - Akademievorstand Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin (VAkVO) vom 10. November 1992 gültig ab: 26.

Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin (VAkVO) Vom 10. November 1992 § 3 Akademievorstand (1) Der Akademievorstand leitet die Verwaltungsakademie und ist insbesondere zuständig für

  1. die Billigung des Entwurfs und die Feststellung des Haushaltsplans,
  2. den Erlaß von Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung einschließlich Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
  3. die Entlastung zur Haushaltsrechnung,
  4. die Lehr- und Studienpläne,
  5. das Programm der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen,
  6. den Erlaß der Studien- und Prüfungsordnungen und der Honorarordnung für die Dozenten und Prüfer,
  7. die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen,
  8. die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Abteilungen und anderen Organisationseinheiten,
  9. Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung. Die Mitglieder des Akademievorstandes können an den Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, jedoch nicht an den Beratungen der Prüfungskommissionen.

(2)Die Studien- und Prüfungsordnungen und die Honorarordnung bedürfen der Bestätigung durch die Senatsverwaltung für Inneres.
(3)Der Akademievorstand kann Vertretungsbefugnisse auf eines oder mehrere seiner Mitglieder und Befugnisse auf den Direktor übertragen.
(4)Der Akademievorstand besteht aus
  1. dem Senator für Inneres als Vorsitzendem; er wird vom Staatssekretär vertreten,
  2. zwei Mitgliedern, die der Senat aus den Dienstkräften der Hauptverwaltung auf die Dauer von vier Jahren bestellt,
  3. drei Mitgliedern, die der Rat der Bürgermeister auf die Dauer von vier Jahren bestellt,
  4. drei Mitgliedern, die von den zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden vorgeschlagen und von der Senatsverwaltung für Inneres auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden, davon zwei Mitglieder, die von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vorgeschlagen werden,
  5. je einem Mitglied, das vom Hauptpersonalrat und von der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung auf die Dauer von vier Jahren benannt wird,
  6. zwei Mitgliedern, die von den Dozenten der Verwaltungsakademie auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden,
  7. einem Mitglied, das von der Hörervertretung auf die Dauer von zwei Jahren benannt wird. Für die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 werden Stellvertreter bestellt, die bei ihrer Verhinderung an ihre Stelle treten. Das Amt der in Satz 1 Nr. 6 und 7 genannten Mitglieder und ihrer Stellvertreter endet mit ihrem Ausscheiden aus der Verwaltungsakademie.
(5)Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Akademievorstandes mit beratender Stimme teil. Der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Akademievorstand kann weitere Teilnehmer zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(6)Der Vorstand kann sachverständige Wissenschaftler und andere fachkundige Persönlichkeiten beauftragen, zu grundsätzlichen Fragen der Aus- und Fortbildung gutachtlich Stellung zu nehmen, um insbesondere die fachwissenschaftlichen Erfordernisse der Studiengänge zu gewährleisten. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 VAkVO, vom 19.12.2017, gültig ab 31.12.2017 bis 31.12.2024 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1992, 336 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A30NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VwAkadOV_BE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.