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§ 3 SWErG Landesnorm Berlin - Organe Gesetz zur Errichtung der „Sicheres Wohnen – Beteiligung, Beratung, Prüfung – Anstalt öffentlichen Rechts“ (SWErG

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Gesetz zur Errichtung der „Sicheres Wohnen – Beteiligung, Beratung, Prüfung – Anstalt öffentlichen Rechts“ (SWErG) Vom 24. November 2015 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgab

Gesetz zur Errichtung der „Sicheres Wohnen – Beteiligung, Beratung, Prüfung – Anstalt öffentlichen Rechts“ (SWErG) vom

  1. November 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Errichtung der „Sicheres Wohnen – Beteiligung, Beratung, Prüfung – Anstalt öffentlichen Rechts“ (SWErG) vom
  2. November 2015 01.01.2016 § 1 - Errichtung, Rechtsform, Name 17.11.2024 § 2 - Gegenstand der Anstalt 17.11.2024 § 3 - Organe 17.11.2024 § 4 - Verpflichtungserklärungen 17.11.2024 § 5 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 17.11.2024 § 6 - Treue- und Schweigepflicht 17.11.2024 § 1 Errichtung, Rechtsform, Name

(1)Das Land Berlin errichtet die „Sicheres Wohnen – Beteiligung, Beratung, Prüfung“ als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt führt den Namen „Sicheres Wohnen – Beteiligung, Beratung, Prüfung Anstalt öffentlichen Rechts“.
(2)Die Anstalt ist der für das Wohnen zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnet. Sie entscheidet über Einstellung und Entlassung sowie sonstige Personalangelegenheiten, soweit nicht bei Beamten die Dienstbehörde zuständig ist.
(3)Sitz der Anstalt ist Berlin.
(4)Die Anstalt gibt sich eine Satzung und Geschäftsordnungen für die Organe, die auf Vorschlag der Geschäftsleitung vom Verwaltungsrat beschlossen werden.

§ 1§ 2 Gegenstand der Anstalt

(1)Aufgabe der Anstalt ist die Beratung und Unterstützung der Mietergremien der landeseigenen Wohnungsunternehmen. Die Anstalt errichtet eine Ombudsstelle für Angelegenheiten zwischen landeseigenen Wohnungsunternehmen und deren Mieterinnen und Mietern. Die Anstalt nimmt darüber hinaus Beratungsaufgaben im Bereich des Mieterschutzes wahr. Entsprechende Beratungsangebote, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung von Mietpreisregelungen, stehen auch Mieterinnen und Mietern nicht landeseigener Wohnungsunternehmen offen.
(2)Die Anstalt erwirbt kein eigenes Vermögen; sie betätigt sich nicht wirtschaftlich. Sie erwirbt keine Anteile an den Wohnungsunternehmen. Eine Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der landeseigenen Wohnungsunternehmen bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats der Anstalt. Die Veräußerung ist ausgeschlossen, sofern zwei oder mehr Mitglieder des Verwaltungsrats widersprechen.

§ 2§ 3 Organe

(1)Die Organe der Anstalt sind
  1. die Direktorin oder der Direktor,
  2. der Verwaltungsrat und
  3. der Fachbeirat.
(2)Die für Wohnen zuständige Senatsverwaltung bestellt eine Direktorin oder einen Direktor zur Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsleitung.
(3)Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn einer jeden Legislaturperiode vom Senat bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der für Wohnen zuständigen Senatsverwaltung und ein Mitglied von der Senatsverwaltung für Finanzen benannt. Je ein Mitglied wird von den Beschäftigtenvertretungen der landeseigenen Wohnungsunternehmen und den Mietergremien der landeseigenen Wohnungsunternehmen benannt. Der Verwaltungsrat kann jederzeit Berichterstattung über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen. Die wesentlichen Ergebnisse seiner Beratungen werden veröffentlicht, soweit keine schützenswerten wirtschaftlichen Daten der landeseigenen Wohnungsunternehmen entgegenstehen. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie deren oder dessen Stellvertretung zur Vertretung des Verwaltungsrats gegenüber der Geschäftsleitung.
(4)Die Anstalt beruft einen Fachbeirat, der sie bei den von ihr zu erfüllenden Aufgaben berät.
(5)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Fachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung. Für die Teilnahme an Sitzungen kann mit Zustimmung durch die für Wohnen zuständige Senatsverwaltung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(6)Beschlüsse werden von den Organen der Anstalt jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 3

§ 4 Verpflichtungserklärungen Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen der Anstalt durch die Direktorin oder den Direktor.

§ 4§ 5 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1)Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.
(2)Die Geschäftsleitung erarbeitet unter Zugrundelegung der für die Aufgaben der Anstalt nach dem Landeshaushalt jährlich verfügbaren Mittel einen Arbeitsplan, der vom Verwaltungsrat beschlossen wird.

§ 5§ 6 Treue- und Schweigepflicht

(1)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Direktorin oder der Direktor der Anstalt sind verpflichtet, sich für das Wohl der Anstalt einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was im Widerspruch zu den Zwecken der Anstalt steht.
(2)Die Mitglieder der Organe der Anstalt haben über vertrauliche Angaben und Gegenstände der Anstalt, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen der Anstalt bestehen.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.