Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) Vom 17. Februar 1993 § 3 Befugnisse der Wachpolizei Den Angehörigen der Wachpolizei werden die
nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Verordnung erforderlich sind: 1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes :
- a)§ 17 , Allgemeine Befugnisse,
- b)§ 18 , Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen,
- c)§ 21 , Identitätsfeststellung,
- d)§ 22 , Prüfung von Berechtigungsscheinen,
- e)§ 23 , Erkennungsdienstliche Maßnahmen, wenn die Angehörigen der Wachpolizei im Gefangenenbewachungsdienst eingesetzt sind,
- f)§ 24c , Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst oder Dritten,
- g)§ 29 , Platzverweisung,
- h)§ 30 , Ingewahrsamnahme von Personen,
- i)§ 34 , Durchsuchung von Personen,
- k)§ 35 , Durchsuchung von Sachen,
- l)§ 36, Abs. 5 , Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Grundstücken,
- m)§ 37a , Umsetzung von Fahrzeugen,
- n)§ 38 , Sicherstellung von Sachen; 2. auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341/GVBl. S. 2836): § 12, Ausübung des unmittelbaren Zwangs; 3. auf Grund des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 61):
- a)§ 19 , Gebrauch von Hiebwaffen und Reizstoffen,
- b)§ 20 , Fesselung von Personen,
- c)§ 11 , Schußwaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten, wenn die Wachpolizeiangehörigen im Objektschutz eingesetzt sind,
- d)§§ 14 und 15 Schußwaffengebrauch gegen Ausbrecher oder bei Befreiungsversuchen, wenn die Wachpolizeiangehörigen im Gefangenenbewachungsdienst eingesetzt sind; 3a. auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Schusswaffengebrauch zur Notwehr und Nothilfe; 4. auf Grund der Strafprozeßordnung:
- a)§§ 81 a und 81 c, Vorführung zur und Zwangsanwendung bei der Durchsetzung der körperlichen Untersuchung, Blutprobe,
- b)§§ 81 b, 163 b, Durchführung und Zwangsanwendung bei einer angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung, wenn die Wachpolizeiangehörigen im Gefangenenbewachungsdienst eingesetzt sind;
- c)§ 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme; 5. auf Grund der Straßenverkehrsordnung: § 36 Abs. 1, Zeichen und Weisungen; 6. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
- a)§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen,
- b)§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität, soweit die Angehörigen der Wachpolizei zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§§ 57, 58). Weitere Fassungen dieser Norm § 3 PDieVO, vom 11.12.2001, gültig ab 21.12.2001 bis 01.04.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1993, 98 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A3ENN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PolAufgV_BE_!_3