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BerlBVAnpG 2019/2020 Landesnorm Berlin Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besol

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) Vom 5. September 2019 Zum 13.08.2026

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) vom

  1. September 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) vom
  2. September 2019 01.04.2019 Eingangsformel 01.04.2019 Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2019 und 2020 01.04.2019 Artikel 2 - Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften 01.04.2019 § 1 - Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen 01.04.2019 § 2 - Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte 01.04.2019 Artikel 3 - Weitere Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften 01.04.2019 § 1 - Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen 01.04.2019 § 2 - Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte 01.04.2019 Artikel 4 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin 01.04.2019 Artikel 5 - Generalklausel 01.04.2019 Artikel 6 - Evaluierungsklausel 01.04.2019 Artikel 7 - Inkrafttreten 01.04.2019 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2019 und 2020 [Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2019 und 2020 vom

  1. September 2019] Artikel 2 Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften § 1 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen [Änderungen zur Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom
  2. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497.)]

§ 1

§ 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte [Änderungen zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494).]

§ 2

Artikel 3 Weitere Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften § 1 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen [Änderungen zur Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497.)]

§ 1

§ 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte [Änderungen zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494).]

§ 2

Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin [Änderung des § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266).] Artikel 5 Generalklausel Wird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen. Artikel 6 Evaluierungsklausel Zur Sicherstellung des Ziels, den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen, erfolgt die Erstellung des Gesetzentwurfs zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin für das Jahr 2021 auf Grundlage einer Evaluierung der bis dahin erfolgten besoldungserhöhenden Maßnahmen der übrigen Bundesländer. Zum Ausgleich unterschiedlicher Abstände, insbesondere in unteren Besoldungsgruppen, werden zum Jahr 2021 unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Feinsteuerung, wie beispielsweise Erhöhungen des auf berücksichtigungsfähige Kinder bezogenen Familienzuschlags und des auf berücksichtigungsfähige Kinder bezogenen Bemessungssatzes der Beihilfe geprüft. Artikel 7 Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft.
(2)Artikel 2 § 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(3)Artikel 3 tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
(4)Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.