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§ 4 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Anwesenheitsdokumentation Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektione

Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 4 Anwesenheitsdokumentation

(1)Soweit nach dieser Verordnung die Dokumentation von Anwesenheiten vorgeschrieben ist, ist diese Pflicht dadurch zu erfüllen, dass die verantwortliche Person die folgenden Angaben der Person erhebt, deren Anwesenheit zu dokumentieren ist:
  1. Vor- und Familienname,
  2. Telefonnummer,
  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes (verzichtbar bei digitalen Anwendungen),
  4. vollständige Anschrift und E-Mail-Adresse, sofern vorhanden,
  5. Anwesenheitszeit,
  6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden (verzichtbar bei digitalen Anwendungen) und
  7. die Durchführung der Testung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, soweit eine solche in dieser Verordnung vorgeschrieben ist; bei elektronischer Nachweisführung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 in den von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung anerkannten Formaten kann darauf verzichtet werden.
(2)Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden. Die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 erhobenen Daten sind für die Dauer von zwei Wochen, hiervon abweichend bei Nutzung digitaler Anwendungen die nach Absatz 1 Nummer 7 erhobenen Daten für die Dauer von 48 Stunden, beginnend mit der Beendigung des die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation begründenden Ereignisses, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.
(3)Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch nicht zulassen.
(4)Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, auch solcher, die eine automatisierte Datenerfassung ohne Mitwirkung der Verantwortlichen ermöglichen, erfolgen. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden. In jedem Fall muss die Möglichkeit einer Anwesenheitsdokumentation ohne Nutzung digitaler Anwendungen vorgehalten werden. Die Verantwortlichen sind berechtigt und verpflichtet, die Originale der Bescheinigungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder der Nachweise nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 einzusehen und die Identität der anwesenden Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.
(5)Die Angaben nach Absatz 1 sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Dies gilt auch im Falle der Registrierung in einer digitalen Anwendung zur Anwesenheitsdokumentation durch die Nutzerinnen und Nutzer. Die Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. Soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch nicht zulassen, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Verantwortlichen sicherzustellen haben, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4
  1. InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 17.12.2021 § 4
  2. InfSchMV, vom 26.10.2021, gültig ab 30.10.2021 bis 14.11.2021 § 4
  3. InfSchMV, vom 05.10.2021, gültig ab 10.10.2021 bis 29.10.2021 § 4
  4. InfSchMV, vom 20.07.2021, gültig ab 24.07.2021 bis 17.09.2021 § 4
  5. InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 23.07.2021 § 4
  6. InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 09.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_4

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