Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 6 Nachweiserfordernisse eines negativen Tests
(1)Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person
- vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt („Teststelle vor Ort“),
- unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („erweiterte Einlasskontrolle“),
- der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder
- der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 besteht ein Anspruch gegen die oder den jeweils Verantwortlichen oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen, eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Die Bescheinigung ist den zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle von nach dieser Verordnung bestehender Testpflichten auf Verlangen vorzuzeigen. Von Satz 1 abweichende Vorgaben zur Testung an Schulen nach der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom
- Juli 2021 (GVBl. S. 926), die durch Verordnung vom
- August 2021 (GVBl. S. 957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2)Die Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss mindestens das Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests, den Namen des Tests und dessen Hersteller, den Namen der getesteten Person und die Stelle erkennen lassen, welche den Test durchgeführt oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, beaufsichtigt hat. Die Bescheinigung soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Sollte die Bescheinigung in einem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung anerkannten elektronischen Format ausgestellt worden sein, so ist diese von der Pflicht zur Nennung des Testnamens und -herstellers, sowie der Nennung der Teststelle oder -person ausgenommen. Die Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung sowie die Beaufsichtigung der Testung darf nur von einer durch die jeweiligen Verantwortlichen hierzu beauftragten Person im Rahmen der Beauftragung vorgenommen werden.
(3)Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder bis zum vollendeten
- Lebensjahr sowie für Schülerinnen und Schüler, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Der Nachweis der Schülereigenschaft und der damit einhergehenden regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs gilt insbesondere durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises als erbracht. Für Kinder, die im Rahmen des Besuches einer Kindertagesstätte einer regelmäßigen Testung unterliegen, gilt eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ getestet zu sein, nicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 6
- InfSchMV, vom 03.12.2021, gültig ab 08.12.2021 bis 17.12.2021 § 6
- InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 07.12.2021 § 6
- InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 26.11.2021 § 6
- InfSchMV, vom 31.08.2021, gültig ab 04.09.2021 bis 09.10.2021 § 6
- InfSchMV, vom 17.08.2021, gültig ab 20.08.2021 bis 03.09.2021 § 6
- InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 19.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_6