Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 7 Regelungen zur Absonderung
(1)Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind vorbehaltlich des Absatzes 3, verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern. Zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden.
(2)Die Pflichten des Absatz 1 gelten entsprechend auch für enge Kontaktpersonen zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person. Satz 1 gilt für vollständig Geimpfte oder Genesene im Sinne des § 8 , soweit
- bei der positiv getesteten Person eine Infektion mit einer besorgniserregenden Virusvariante (Variant of Concern - VoC), mit Ausnahme der VoC B1.1.7, aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom
- Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom
- Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 V2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt,
- innerhalb von 14 Tagen nach Kontakt mit einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. Sofern innerhalb von 14 Tagen nach dem Kontakt zu einer entsprechend positiv getesteten Person bekannt wird, dass diese an einer besorgniserregenden Virusvariante (Variant of Concern - VoC) erkrankt ist oder bei der engen Kontaktperson selbst typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten, gelten die Pflichten des Absatzes 1 entsprechend.
(3)Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung (PCR-Testung) ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der PCR-Testung ständig dort abzusondern.
(4)Für Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist gilt Absatz 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Ist die Testung nicht unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt worden, so sind die Personen verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, Absatz 2 bleibt unberührt. Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die berechtigt ist, PoC-Testungen an anderen Personen vorzunehmen.
(5)Personen in Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(6)Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch nach 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von Absatz 3 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens am 14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vornahme der die Absonderung begründenden PCR-Testung vorgenommenen PoC- oder PCR-Testung.
(7)Im Übrigen bleiben Maßnahmen des zuständigen Gesundheitsamts oder auf Grund bezirklicher Allgemeinverfügungen zur Absonderung unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann im jeweiligen Einzelfall von den Absätzen 1 bis 6 abweichende Anordnungen treffen.
(8)Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 7
- InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 17.12.2021 § 7
- InfSchMV, vom 05.10.2021, gültig ab 10.10.2021 bis 26.11.2021 § 7
- InfSchMV, vom 21.09.2021, gültig ab 26.09.2021 bis 09.10.2021 § 7
- InfSchMV, vom 31.08.2021, gültig ab 04.09.2021 bis 25.09.2021 § 7
- InfSchMV, vom 20.07.2021, gültig ab 24.07.2021 bis 03.09.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_7