Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 7 Regelungen zur Absonderung
(1)Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV- 2 ein positives Ergebnis aufweist, sind vorbehaltlich des Absatzes 3, verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARSCoV- 2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern. Zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden.
(2)Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung (PCR-Testung) ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der PCR-Testung ständig dort abzusondern.
(3)Für Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, gilt Absatz 1 entsprechend, sofern die Testung unter fachkundiger Aufsicht erfolgt ist; hierüber ist auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Ist die Testung nicht unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt worden, so sind die Personen verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen. Als fachkundige Aufsicht im Sinne von Satz 1 gilt jede Person, die berechtigt ist, PoC-Testungen an anderen Personen vorzunehmen.
(4)Personen in Absonderung ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(5)Die Absonderung endet im Fall von Absatz 1 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses der PCR-Testung, spätestens jedoch nach 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests; im Fall von Absatz 2 mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer frühestens am 14. Tag nach dem Zeitpunkt der Vornahme der die Absonderung begründenden PCR-Testung vorgenommenen PoC- oder PCR-Testung. Sofern der Symptombeginn vor dem Zeitpunkt der Testdurchführung liegt, kann das zuständige Gesundheitsamt abweichend von den Absätzen 1 und 2 den Symptombeginn als fiktiven Zeitpunkt des Beginns der Absonderung festlegen.
(6)Bei der Einstufung als enge Kontaktperson zu einer im Sinne der Absätze 1 bis 3 positiv getesteten Person und deren Absonderung, hat sich das zuständige Gesundheitsamt an die Vorgaben des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung zu halten.
(7)Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 7
- InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 17.12.2021 § 7
- InfSchMV, vom 21.09.2021, gültig ab 26.09.2021 bis 09.10.2021 § 7
- InfSchMV, vom 31.08.2021, gültig ab 04.09.2021 bis 25.09.2021 § 7
- InfSchMV, vom 20.07.2021, gültig ab 24.07.2021 bis 03.09.2021 § 7
- InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 23.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_7