Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 9 Gemeinsamer Aufenthalt
(1)Der gemeinsame Aufenthalt im Sinne dieser Verordnung ist in geschlossenen Räumen nur gestattet mit dem engsten Angehörigenkreis oder mit höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen aus höchstens fünf Haushalten, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Der gemeinsame Aufenthalt im Sinne dieser Verordnung ist im Freien nur gestattet mit höchstens 100 zeitgleich anwesenden Personen.
(2)Gemeinsamer Aufenthalt im Sinne dieser Verordnung ist jedes Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veranstaltung im Sinne von § 11 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist.
(3)Absatz 1 gilt nicht
- für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
- für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 1 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,
- für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,
- für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zwanzig zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird,
- für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Wohnungslosenhilfe,
- für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes , von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom
- Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom
- Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe und
- für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung. Weitere Fassungen dieser Norm § 9
- InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 17.12.2021 § 9
- InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 26.11.2021 § 9
- InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 02.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000056 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_9