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§ 11 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Veranstaltungen Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem

Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 11 Veranstaltungen

(1)Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2 000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
(3)Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen mit mehr als 250 zeitgleich Anwesenden ist anwesenden Besucherinnen und Besuchern ein fester Platz zuzuweisen. Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 und bis zu 250 zeitgleich Anwesenden kann auf die Zuweisung eines festen Platzes verzichtet werden, wenn alle Anwesenden negativ getestet sind. Der Mindestabstand nach Satz 1 kann unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist oder alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind. Für gastronomische Angebote gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.
(4)Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als den dort genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 1 000 zeitgleich anwesenden Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden.
(5)Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen eine FFP2-Maske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz aufhalten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstalten im Freien müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz aufhalten. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren.
(6)Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen unterliegen nicht den Personenobergrenzen nach Absatz 2. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sowie private Veranstaltungen einschließlich Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis, insbesondere Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste sind abweichend von Absatz 2 im Freien mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der jeweiligen Feier erforderlichen Personen sowie der Personenkreis nach § 8 Absatz 1 und Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 5 findet nur bei mehr als 20 zeitgleich Anwesenden Anwendung.
(7)In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für das Singen im engsten Angehörigenkreis.
(8)An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Veranstaltungen nach Absatz
  1. Weitere Fassungen dieser Norm § 11
  2. InfSchMV, vom 03.12.2021, gültig ab 08.12.2021 bis 17.12.2021 § 11
  3. InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 07.12.2021 § 11
  4. InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 26.11.2021 § 11
  5. InfSchMV, vom 05.10.2021, gültig ab 10.10.2021 bis 14.11.2021 § 11
  6. InfSchMV, vom 15.09.2021, gültig ab 18.09.2021 bis 09.10.2021 § 11
  7. InfSchMV, vom 17.08.2021, gültig ab 20.08.2021 bis 17.09.2021 § 11
  8. InfSchMV, vom 20.07.2021, gültig ab 24.07.2021 bis 19.08.2021 § 11
  9. InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 23.07.2021 § 11
  10. InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 02.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000064 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_11

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