Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 11 Veranstaltungen
(1)Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 2G-Bedingung stattfinden. Personen, die bei Veranstaltungen künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gehören, wenn sie eine negative Testung im Sinne von § 6 nachweisen. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. § 1 Absatz 2 findet keine Anwendung. Für gastronomische Angebote auf Veranstaltungen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.
(3)Auf Veranstaltungen im Freien sind die Zuweisung fester Plätze und die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Mindestabstand nach Satz 1 und § 1 Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind. An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn sie halten sich an einem festen Platz auf. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. Für gastronomische Angebote auf Veranstaltungen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend. Veranstaltungen im Freien können unter der 2G-Bedingung stattfinden, dann finden die Sätze 1 bis 4 sowie § 1 Absatz 2 keine Anwendung; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 7 gelten für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen entsprechend.
(4)Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2 000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
(5)Abweichend von Absatz 4 Satz 2 können Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als den dort genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 2 000 zeitgleich anwesenden Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden. Veranstaltungen mit mehr als 2 000 zeitgleich anwesenden Personen können durch die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung zugelassen werden. Die Kriterien, die für die Zulassung mindestens erfüllt sein müssen, kann die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept festlegen. Von den Vorgaben des Absatzes 2 darf dabei nicht abgewichen werden, diese gelten insoweit auch für Veranstaltungen im Freien. Die Zulassung kann sich auch auf bestimmte Veranstaltungsformen sowie einzelne Veranstaltungsorte beziehen.
(6)Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen unterliegen nicht den Personenobergrenzen nach Absatz 4. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sowie private Veranstaltungen und Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis, insbesondere Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste sind abweichend von Absatz 4 im Freien mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der jeweiligen Feier erforderlichen Personen sowie der Personenkreis nach § 8 Absatz 2 und Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 2 findet nur bei mehr als 20 zeitgleich Anwesenden Anwendung. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die jeweilige Veranstaltung gewerblich durchgeführt wird.
(7)In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für das Singen im engsten Angehörigenkreis. Weitere Fassungen dieser Norm § 11
- InfSchMV, vom 03.12.2021, gültig ab 08.12.2021 bis 17.12.2021 § 11
- InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 07.12.2021 § 11
- InfSchMV, vom 05.10.2021, gültig ab 10.10.2021 bis 14.11.2021 § 11
- InfSchMV, vom 15.09.2021, gültig ab 18.09.2021 bis 09.10.2021 § 11
- InfSchMV, vom 17.08.2021, gültig ab 20.08.2021 bis 17.09.2021 § 11
- InfSchMV, vom 20.07.2021, gültig ab 24.07.2021 bis 19.08.2021 § 11
- InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 23.07.2021 § 11
- InfSchMV, vom 22.06.2021, gültig ab 03.07.2021 bis 09.07.2021 § 11
- InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 02.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000070 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_11