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§ 12 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Besondere Veranstaltungen Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektion

Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 12 Besondere Veranstaltungen

(1)Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften müssen für die Durchführung von religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ein Schutz- und Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen hinausgeht. Für Teilnehmende an religiös-kultischen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht eine Maskenpflicht, es sei denn, die Teilnehmenden halten sich an einem festen Platz auf.
(2)Für Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, regeln die jeweiligen Institutionen die Schutz- und Hygienemaßnahmen in eigener Verantwortung.
(3)Veranstaltungen, die auf Grund von gesetzlichen Vorschriften stattfinden, die der Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte dienen, dürfen nur unter der 3G-Bedingung stattfinden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich auf einem festen Platz auf und können den Mindestabstand jederzeit einhalten. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 12
  1. InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 26.11.2021 § 12
  2. InfSchMV, vom 17.08.2021, gültig ab 20.08.2021 bis 14.11.2021 § 12
  3. InfSchMV, vom 20.07.2021, gültig ab 24.07.2021 bis 19.08.2021 § 12
  4. InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 23.07.2021 § 12
  5. InfSchMV, vom 22.06.2021, gültig ab 03.07.2021 bis 09.07.2021 § 12
  6. InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 02.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000079 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_12

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