Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 14 Versammlungen
(1)Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, stets einzuhalten. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.
(2)Für Teilnehmende an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin besteht eine Maskenpflicht. Wird die Versammlung als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt, gilt § 10 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend. § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 180) steht dem Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zum Infektionsschutz nicht entgegen.
(3)An Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. Für Teilnehmende besteht eine Maskenpflicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 14
- InfSchMV, vom 03.12.2021, gültig ab 08.12.2021 bis 17.12.2021 § 14
- InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 07.12.2021 § 14
- InfSchMV, vom 15.09.2021, gültig ab 18.09.2021 bis 14.11.2021 § 14
- InfSchMV, vom 17.08.2021, gültig ab 20.08.2021 bis 17.09.2021 § 14
- InfSchMV, vom 20.07.2021, gültig ab 24.07.2021 bis 19.08.2021 § 14
- InfSchMV, vom 22.06.2021, gültig ab 03.07.2021 bis 09.07.2021 § 14
- InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 02.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000084 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_14