← Deutschland

§ 14a 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Wahlen und Abstimmungen Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektione

Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 14a Wahlen und Abstimmungen

(1)Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, den Bezirksverordnetenversammlungen sowie beim Volksentscheid am 26. September 2021 gelten für den Infektionsschutz ausschließlich die nachfolgenden Absätze.
(2)In Wahlräumen, ihren Zugängen, Wartebereichen und Warteschlangen besteht Maskenpflicht; § 2 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Maskenpflicht gilt nicht für Wahlhelfende, die dem Personenkreis des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 angehören und dies dem Wahlvorstand nachweisen,
  1. während der Wahlhandlung, soweit sie durch geeignete Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel (insbesondere Spuckschutzwände) geschützt sind, und
  2. während der Ermittlung des Wahlergebnisses. In einzelnen Briefwahllokalen, in denen auf Grund der besonderen räumlichen Verhältnisse ein verringertes Infektionsrisiko besteht, können die Bezirke mit Zustimmung des Gesundheitsamtes anordnen, dass negativ Getestete im Sinne von § 6 von der Maskenpflicht befreit sind, solange sie sich an einem festen Platz aufhalten.
(3)Im Wahlraum dürfen sich gleichzeitig nur so viele Wahlbeobachtende aufhalten, dass sie von anderen Anwesenden soweit möglich den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 einhalten können. Begehren mehr Wahlbeobachtende Zugang, als im Sinne des Satzes 1 Platz zur Verfügung steht, trifft der Wahlvorstand nach § 31 des Bundeswahlgesetzes vom
  1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, und § 55 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom
  4. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, eine Regelung, die nach Möglichkeit alle Interessierten, gegebenenfalls zeitlich begrenzt, gleichmäßig berücksichtigt.
(4)Warteschlangen sind außerhalb des Wahlraumes zu bilden. In den Zugängen zum Wahlraum und in Wartebereichen gilt die Abstandspflicht nach § 1 Absatz 2 Satz 1.
(5)Die Pflicht zur Absonderung nach § 7 oder vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnete Maßnahmen zur Absonderung bleiben unberührt und gelten auch für den Besuch eines Wahllokals.
(6)Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung innerhalb der Wahlräume dürfen von den zuständigen Behörden nur mit Zustimmung des Wahlvorstandes getroffen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 14a
  1. InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 26.11.2021 § 14a
  2. InfSchMV, vom 31.08.2021, gültig ab 04.09.2021 bis 17.09.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000091 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_14a

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.