Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 17 Dienstleistungen
(1)Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios ist vom Personal eine medizinische Gesichtsmaske und von Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske zu tragen. Dienstleistungen bei denen dies auf Grund der Eigenart der Behandlung nicht durchgängig möglich ist, dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ getestet sind.
(2)Zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden von Gewerben nach Absatz 1 ist ein besonderer Sicherheitsabstand von 2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen; wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten.
(3)Der Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
(4)Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere erotische Massagen, Fesselspiele und verwandte Sexualpraktiken sind zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr sind bis zum Ablauf des
- Juni 2021 nicht zulässig. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des
- Juni 2021 nur zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen ist nicht zulässig in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ getestet sind. Beim Aufenthalt in Prostitutionsstätten und bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen müssen Personal und Personen, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen, eine FFP2-Maske tragen.
(5)Die Anwesenheit von Kundinnen und Kunden, die Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 und 4 in Anspruch nehmen, ist zu dokumentieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 17
- InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 17.12.2021 § 17
- InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 26.11.2021 § 17
- InfSchMV, vom 15.09.2021, gültig ab 18.09.2021 bis 14.11.2021 § 17
- InfSchMV, vom 17.08.2021, gültig ab 20.08.2021 bis 17.09.2021 § 17
- InfSchMV, vom 20.07.2021, gültig ab 24.07.2021 bis 19.08.2021 § 17
- InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 23.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000103 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_17