Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 17 Dienstleistungen
(1)Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios ist vom Personal eine medizinische Gesichtsmaske und von Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske zu tragen. Dienstleistungen können unter der 2G-Bedingung angeboten werden, dann finden Satz 1 und § 1 Absatz 2 keine Anwendung. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ getestet sind.
(2)Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
(3)Bei der entgeltlichen Erbringung sexueller Dienstleistungen sind gesichtsnahe Praktiken nicht erlaubt. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen ist nicht zulässig in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom
- März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ getestet sind. Beim Aufenthalte in Prostitutionsstätten und bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen müssen Personal und Personen, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen, eine FFP2-Maske tragen. Sexuelle Dienstleistungen können unter der 2G-Bedingung angeboten werden, dann finden die Sätze 1, 2 und 6 keine Anwendung. Die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig; Satz 7 gilt entsprechend.
(4)Die Anwesenheit von Kundinnen und Kunden, die Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 und 3 in Anspruch nehmen, ist zu dokumentieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 17
- InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 17.12.2021 § 17
- InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 26.11.2021 § 17
- InfSchMV, vom 17.08.2021, gültig ab 20.08.2021 bis 17.09.2021 § 17
- InfSchMV, vom 20.07.2021, gültig ab 24.07.2021 bis 19.08.2021 § 17
- InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 23.07.2021 § 17
- InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 09.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000107 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_17