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§ 18 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Gastronomie Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Cor

Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 18 Gastronomie

(1)Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  2. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Kantinen dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur von Gästen aufgesucht werden, die negativ getestet sind; dies gilt nicht für die bloße Nutzung sanitärer Anlagen und bei Kantinen nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch diese versorgt werden. Die jeweils Verantwortlichen haben zur Kontrolle der Verpflichtung nach Satz 1 entsprechende Nachweise im Sinne von § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 zu prüfen und Personen, die einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen, den Zutritt zu verweigern. Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden.
(2)Die Bestuhlung und Anordnung der Tische in Gaststätten und Kantinen ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die untereinander nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Je Sitz- oder Tischgruppe gelten die Kontaktbeschränkungen gemäß § 9 . Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 darf der Mindestabstand innerhalb der Sitz- oder Tischgruppe unterschritten werden
(3)Die Öffnung von geschlossenen Räumen von Gaststätten nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Vorgaben eines Hygienerahmenkonzepts nach § 5 Absatz 2 der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur Belüftung der Räume enthalten muss, eingehalten werden. Die Anwesenheit der Gäste in Gaststätten und Kantinen ist zu dokumentieren, soweit diese nicht ausschließlich Speisen oder Getränke abholen.
(4)Gaststätten können unter der 2G-Bedingung geöffnet werden, dann finden Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, mit Ausnahme von Satz 3 und 5, sowie § 1 Absatz 2 und § 15 keine Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 18
  1. InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 17.12.2021 § 18
  2. InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 26.11.2021 § 18
  3. InfSchMV, vom 31.08.2021, gültig ab 04.09.2021 bis 17.09.2021 § 18
  4. InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 03.09.2021 § 18
  5. InfSchMV, vom 22.06.2021, gültig ab 03.07.2021 bis 09.07.2021 § 18
  6. InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 02.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000114 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_18

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