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§ 22 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Testangebotspflicht Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit

Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 22 Testangebotspflicht

(1)Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz, sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren. Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung zur Verfügung gestellt werden. Die Inanspruchnahme der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom
  1. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Mai 2021 (BAnz AT 04.05.2021 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befreit nicht von der Pflicht nach Satz
  3. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind vorbehaltlich des Satzes 5 verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen oder ausstellen zu lassen. Eine Bescheinigung über das Ergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung wird nur ausgestellt, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt wird, § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, das Angebot nach Absatz 1 wahrzunehmen; diese Pflicht kann mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung nur erfüllt werden, soweit die Anwendung unter Aufsicht erfolgt.
(3)Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben, sind verpflichtet, zweimal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Kontrolle der vorstehenden Verpflichtungen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 22
  1. InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 17.12.2021 § 22
  2. InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 26.11.2021 § 22
  3. InfSchMV, vom 31.08.2021, gültig ab 04.09.2021 bis 14.11.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000133 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_22

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