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§ 26 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Hochschulen Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Cor

Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 26 Hochschulen

(1)Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Sommersemester 2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb. Lehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Die Hochschulen regeln im Rahmen ihrer Schutz- und Hygienekonzepte die Testung von Studierenden in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, soweit Studierende an den Hochschulen präsent sind, insbesondere für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen, Praxisformaten und Präsenzprüfungen. An Lehrveranstaltungen, Praxisformaten und Prüfungen in Präsenzform dürfen nur Studierende teilnehmen, die mindestens zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis nachweisen, soweit sie an mehreren Tagen der Woche an Präsenzformaten oder Präsenzprüfungen teilnehmen; die Teilnahme an lediglich einer Präsenzveranstaltung in der Woche erfordert lediglich den Nachweis eines negativen Testergebnisses. In Präsenzform durchgeführt werden insbesondere
  1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,
  2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,
  3. künstlerischer Unterricht,
  4. sportpraktische Übungen,
  5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern sowie
  6. Lehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen, die pandemiebedingt nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden konnten. In Lehrveranstaltungen und Praxisformaten in Präsenzform nach Satz 6 richtet sich die maximale Anzahl von teilnehmenden Studierenden nach den Hygienekonzepten der Hochschulen. Die Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden bei Präsenzveranstaltungen ist zu dokumentieren. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten.
(2)Hochschulbibliotheken dürfen Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten sowie Arbeitsplätze und PC-Pools für Personen öffnen, die negativ getestet sind, sofern ein Einlass nur nach vorheriger Terminbuchung erfolgt.
(3)In geschlossenen Räumen der Hochschulen und Hochschulbibliotheken ist eine FFP2-Maske zu tragen.
(4)Für Mensen des Studierendenwerkes gelten die Regelungen für Gastronomie und Kantinen nach § 18 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 26
  1. InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 17.12.2021 § 26
  2. InfSchMV, vom 05.10.2021, gültig ab 10.10.2021 bis 14.11.2021 § 26
  3. InfSchMV, vom 17.08.2021, gültig ab 20.08.2021 bis 09.10.2021 § 26
  4. InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 19.08.2021 § 26
  5. InfSchMV, vom 22.06.2021, gültig ab 03.07.2021 bis 09.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000145 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_26

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