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§ 31 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen Dritte Verordnung über erforderliche Maßn

Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen

(1)Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig. Die Unterschreitung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 2 ist zulässig.
(2)Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 1 muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der Räume enthalten.
(3)Die 2G-Bedingung nach Absatz 1 gilt nicht
  1. für den engsten Angehörigenkreis, soweit keine anderen Personen beteiligt sind,
  2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
  3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
  4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom
  5. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,
  6. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird,
  7. für Teilnehmende im Bereich der beruflichen Bildung, für diese gilt die Verpflichtung nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.
(4)In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist, außer während der Sportausübung, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Die Anwesenheit der die Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Nutzenden ist zu dokumentieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 31
  1. InfSchMV, vom 03.12.2021, gültig ab 08.12.2021 bis 17.12.2021 § 31
  2. InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 07.12.2021 § 31
  3. InfSchMV, vom 22.06.2021, gültig ab 03.07.2021 bis 14.11.2021 § 31
  4. InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 02.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000179 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_31

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