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§ 34 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Freizeiteinrichtungen Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen m

Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 34 Freizeiteinrichtungen

(1)Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung können, soweit geschlossene Räume betroffen sind, für den Publikumsverkehr geöffnet werden, sofern nur Personen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 eingelassen werden; für Personen, die aus medizinischen- oder Altersgründen keine Impfung bekommen können, gilt der folgende Satz entsprechend. Tanzlustbarkeiten im Freien dürfen nur von Personen aufgesucht werden, die negativ getestet sind. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 11 .
(2)Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen dürfen nur von Besucherinnen und Besuchern aufgesucht werden, die negativ getestet sind. Die Vorgaben zur Zutrittssteuerung sind einzuhalten. Aufgüsse sind verboten. Dampfbäder sind geschlossen zu halten. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, sofern sich in einem betreffenden Raum ausschließlich Personen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufhalten, wobei Personen, die aus medizinischen- oder Altersgründen keine Impfung bekommen können, nicht berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Bereiche in Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen.
(3)Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks und Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur von Besucherinnen und Besuchern aufgesucht werden, die negativ getestet sind. Die Vorgaben zur Zutrittssteuerung sind einzuhalten.
(4)Der Zoologische Garten Berlin, einschließlich des Aquariums, der Tierpark Berlin Friedrichsfelde und der Botanische Garten Berlin dürfen unter Einhaltung der Vorgaben zur Zutrittssteuerung geöffnet werden.
(5)Für Besucherinnen und Besucher von in den Absätzen 2 bis 4 genannten Einrichtungen und Stätten besteht eine Maskenpflicht. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit sich Besucherinnen und Besucher auf ihrem Platz aufhalten sowie während der Nutzung von Schwimmbecken und während des Saunierens. Hinsichtlich der in Absatz 4 genannten Einrichtungen und Stätten besteht die Pflicht nach Satz 1 im Freien dann nicht, wenn der Mindestabstand jederzeit sicher eingehalten werden kann.
(6)Die Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern in den in Absatz 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Stätten ist zu dokumentieren, soweit auch geschlossene Räume betroffen sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 34
  1. InfSchMV, vom 03.12.2021, gültig ab 08.12.2021 bis 17.12.2021 § 34
  2. InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 07.12.2021 § 34
  3. InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 26.11.2021 § 34
  4. InfSchMV, vom 05.10.2021, gültig ab 10.10.2021 bis 14.11.2021 § 34
  5. InfSchMV, vom 15.09.2021, gültig ab 18.09.2021 bis 09.10.2021 § 34
  6. InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 03.09.2021 § 34
  7. InfSchMV, vom 22.06.2021, gültig ab 03.07.2021 bis 09.07.2021 § 34
  8. InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 02.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000199 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_34

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