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§ 34 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Freizeiteinrichtungen Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen m

Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 34 Freizeiteinrichtungen

(1)Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur unter der 2G-Bedingung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Soweit Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen in geschlossenen Räumen angeboten werden, gilt die Maßgabe, dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 6 das Erfordernis einer negativen Testung nach § 6 besteht und zusätzlich höchstens eine Auslastung von 50 % der Höchstkapazität des jeweiligen Veranstaltungsortes erreicht werden darf. Tanzlustbarkeiten im Freien dürfen abweichend von Satz 1 auch unter der 3G-Bedingung für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 11 .
(2)Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen dürfen nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Die Vorgaben zur Zutrittssteuerung sind einzuhalten. Satz 2 gilt auch für entsprechende Bereiche in Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen.
(3)Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, Freizeitparks und Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Die Vorgaben zur Zutrittssteuerung sind einzuhalten.
(4)Der Zoologische Garten Berlin einschließlich des Aquariums, der Tierpark Berlin Friedrichsfelde und der Botanische Garten Berlin dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Die Vorgaben zur Zutrittssteuerung sind einzuhalten.
(5)Für Besucherinnen und Besucher von in den Absätzen 2 bis 4 genannten Einrichtungen und Stätten besteht eine Maskenpflicht. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Nutzung von Schwimmbecken und während des Saunierens.
(6)Die Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern in den in Absatz 1 bis 4 genannten Einrichtungen und Stätten ist zu dokumentieren, soweit auch geschlossene Räume betroffen sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 34
  1. InfSchMV, vom 03.12.2021, gültig ab 08.12.2021 bis 17.12.2021 § 34
  2. InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 26.11.2021 § 34
  3. InfSchMV, vom 05.10.2021, gültig ab 10.10.2021 bis 14.11.2021 § 34
  4. InfSchMV, vom 15.09.2021, gültig ab 18.09.2021 bis 09.10.2021 § 34
  5. InfSchMV, vom 31.08.2021, gültig ab 04.09.2021 bis 17.09.2021 § 34
  6. InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 03.09.2021 § 34
  7. InfSchMV, vom 22.06.2021, gültig ab 03.07.2021 bis 09.07.2021 § 34
  8. InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 02.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000203 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_34

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