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§ 35 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäuser Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung

Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 2021 § 35 Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäuser

(1)Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern müssen negativ getestet sein, dies gilt nicht für den Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden, wobei alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der anderen Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher und des Personals ergriffen werden müssen. In Krankenhäusern müssen Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske tragen; gleiches gilt für Patientinnen und Patienten sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen. Das Personal in Krankenhäusern muss bei der unmittelbaren Versorgung vulnerabler Patientengruppen eine FFP2-Maske tragen. Das Personal in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Patientinnen und Patienten sowie ihre Begleitpersonen müssen in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen eine FFP2-Maske tragen. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, soweit die jeweilige medizinische Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.
(2)Patientennah tätiges Personal in Krankenhäusern muss negativ getestet sein. Für die Testung des Personals findet § 22 Anwendung mit der Maßgabe, dass Krankenhausträger über die in § 22 Absatz 1 geregelten Verpflichtungen hinaus verpflichtet sind, jedem zum Dienst eingeteilten Mitglied des patientennah tätigen Personals einmal täglich eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests anzubieten und diese Testung selbst zu organisieren. Die Pflicht zur Annahme des Testangebots besteht im Umfang des § 22 Absatz 2.
(3)Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann.
(4)Die Vorgaben für den Krankenhausbereich bestimmt die für das Krankenhauswesen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 39 . Weitere Fassungen dieser Norm § 35
  1. InfSchMV, vom 23.11.2021, gültig ab 27.11.2021 bis 17.12.2021 § 35
  2. InfSchMV, vom 15.09.2021, gültig ab 18.09.2021 bis 14.11.2021 § 35
  3. InfSchMV, vom 31.08.2021, gültig ab 04.09.2021 bis 17.09.2021 § 35
  4. InfSchMV, vom 17.08.2021, gültig ab 20.08.2021 bis 03.09.2021 § 35
  5. InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 19.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000210 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_35

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