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§ 39 3. InfSchMV Landesnorm Berlin - Verordnungsermächtigung Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV) Vom 15. Juni 202

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes

  1. Bestimmungen nach § 5 Absatz 2 zu treffen,
  2. über § 1 Absatz 2 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln,
  3. über die Regelungen im
  4. Teil hinaus Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, einer FFP2-Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht,
  5. über § 2 Absatz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer FFP2-Maske zu regeln und
  6. über § 4 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere als den im
  7. Teil genannte Verpflichtungen zur Dokumentation der Anwesenheit zu bestimmen.

(2)Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zu regeln, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleibt § 22 Absatz 2 und die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19-Pandemie wie insbesondere nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3)Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 35 Absatz 3, unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Krankenhäuser sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern, zu treffen.

(4)Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Pflegeeinrichtungen zu treffen. Dabei soll auf das Erreichen einer sehr hohen Durchimpfungsrate abgestellt werden. Verordnungen nach Satz 1 können Ausnahmen von den Regelungen in § 8 bezüglich der Befreiung von der Pflicht, ein Testangebot annehmen zu müssen, § 10 , § 11 , § 30 sowie § 31 zulassen.

(5)Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen.

(6)Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen.

(7)Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch

§ 2

Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes folgendes zu bestimmen:

  1. Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung festzulegen,
  2. Näheres zu den Ausnahmen nach § 17 Absatz
  3. Weitere Fassungen dieser Norm § 39
  4. InfSchMV, vom 10.11.2021, gültig ab 15.11.2021 bis 17.12.2021 § 39
  5. InfSchMV, vom 06.07.2021, gültig ab 10.07.2021 bis 14.11.2021 § 39
  6. InfSchMV, vom 15.06.2021, gültig ab 18.06.2021 bis 02.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 634 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A45NN00000000227 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV3V_BE_!_39

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