Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) Vom 14. Dezember 2021 § 1 Grundlegende Hygienemaßnahmen in der Pandemie
(1)Jede Person ist angehalten, die allgemein empfohlenen Basismaßnahmen zur Infektionsvorbeugung, also den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, geeignete Händehygiene, Husten- und Niesetikette sowie ausreichende Lüftung beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen einzuhalten. Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) aufweisen sind angehalten, für die Dauer der Symptome ihre sozialen Kontakte auf Menschen des eigenen Haushalts zu begrenzen und diese Symptome ärztlich abklären zu lassen.
(2)Es besteht im öffentlichen Raum die allgemeine Pflicht zur Einhaltung des in Absatz 1 genannten Mindestabstands von 1,5 Metern. Dies gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere
- gegenüber dem engsten Angehörigenkreis,
- bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,
- im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden,
- in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
- Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom
- Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom
- September 2021 (GVBl. S. 1125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in der beruflichen Bildung und in Hochschulen,
- bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,
- wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder
- wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder eine auf Grund von § 38 erlassene Rechtsverordnung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind. Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums.
(3)Engster Angehörigenkreis im Sinne dieser Verordnung sind Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
(4)Zum besonderen Schutz von Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf sollte im Kontakt mit diesen auf ausreichende Reinigung von Oberflächen und Sanitärbereichen, das Einhalten des Mindestabstands sowie das ständige Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske geachtet werden. Jede Person ist zudem angehalten, vorher einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltest, einschließlich eines solchen zur Selbstanwendung, durchzuführen, um das Risiko einer Ansteckung Dritter durch eine nicht erkannte eigene Infektion ohne Symptome zusätzlich zu verringern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV4V_BE_!_1