Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) Vom 14. Dezember 2021 § 2 Medizinische Gesichtsmaske und FFP2-Maske
(1)Sofern in dieser Verordnung eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht, soweit sich Personen an einem ihnen zugewiesenen festen Platz aufhalten und in geschlossenen Räumen eine ausreichende maschinelle Belüftung sichergestellt ist. Eine Maske ist derart zu tragen, dass Mund und Nase enganliegend bedeckt werden und eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den in der Anlage genannten Anforderungen entspricht und über kein Ausatemventil verfügen darf. Eine FFP2-Maske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den in der Anlage genannten Anforderungen entspricht und über kein Ausatemventil verfügen darf. Sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, kann auch eine FFP2-Maske getragen werden. In einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder in einer auf Grund von § 38 erlassenen Rechtsverordnung kann die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske bestimmt werden.
(2)Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske zu tragen, gilt diese Pflicht nicht
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Kinder bis zum vollendeten
- Lebensjahr hinsichtlich FFP2-Masken, wobei stattdessen medizinische Gesichtsmasken zu tragen sind,
- für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich bescheinigten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen,
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
- für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege für die Dauer einer Dienstleistung, bei der von den Kundinnen und Kunden nicht dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann (gesichtsnahe Dienstleistungen), oder
- soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 38 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.
(3)Soweit bei privaten oder im öffentlichen Raum stattfindenden Zusammenkünften, also immer, wenn sich Menschen gemeinsam aufhalten, die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist, sind alle Beteiligten angehalten, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2
- InfSchMV, vom 23.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 14.01.2022 § 2
- InfSchMV, vom 14.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis 27.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV4V_BE_!_2