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§ 7 4. InfSchMV Landesnorm Berlin - Regelungen zur Absonderung Vierte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektion

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) Vom 14. Dezember

§ 6Absatz 2 Nummer 1 a) Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28.

September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BAnz AT 22.12.2021 V1) geändert worden ist, die zugleich

§ 8

Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind, frühestens mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer am 5. Tag nach dem Zeitpunkt des letzten Kontakts zu einer im Sinne der Absätze 1 bis 3 positiv getesteten Person vorgenommenen PCR-Testung. Ausgenommen von der Absonderungspflicht nach Satz 1 sind Kontaktpersonen, die 1.

§ 8

Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind und die eine Auffrischimpfung erhalten haben, 2.

§ 8

Absatz 2 Nummer 1 und 2, deren letzte erforderliche Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, 3.

§ 8

Absatz 2 Nummer 1 und 2, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus mindestens 28 Tage und nicht länger als drei Monate zurückliegt, 4.

§ 8

Absatz 2 Nummer 3, deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, 5.

§ 8

Absatz 2 Nummer 4, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, 6.

§ 8Absatz 2 Nummer 1 bis 4, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischimpfung besteht.

(7)Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann von den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 abweichende Einzelanordnungen treffen. Weitere Fassungen dieser Norm § 7
  1. InfSchMV, vom 15.02.2022, gültig ab 18.02.2022 bis 31.03.2022 § 7
  2. InfSchMV, vom 01.02.2022, gültig ab 05.02.2022 bis 17.02.2022 § 7
  3. InfSchMV, vom 14.12.2021, gültig ab 18.12.2021 bis 21.01.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004A46NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaV4V_BE_!_7

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