September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BAnz AT 22.12.2021 V1) geändert worden ist, die zugleich
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind, frühestens mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer am 5. Tag nach dem Zeitpunkt des letzten Kontakts zu einer im Sinne der Absätze 1 bis 3 positiv getesteten Person vorgenommenen PCR-Testung. Ausgenommen von der Absonderungspflicht nach Satz 1 sind Kontaktpersonen, die 1.
Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind und die eine Auffrischimpfung erhalten haben, 2.
Absatz 2 Nummer 1 und 2, deren letzte erforderliche Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, 3.
Absatz 2 Nummer 1 und 2, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus mindestens 28 Tage und nicht länger als drei Monate zurückliegt, 4.
Absatz 2 Nummer 3, deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, 5.
Absatz 2 Nummer 4, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, 6.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.